190 Sächsische Landesgesetze.
schriften der §§ 1, 2 und 3, soweit nötig, unter den für den einzelnen Fall
angezeigten Kontrolmaßregeln gestattet werden. Die Erlaubnis ist schriftlich
zu erteilen und der Erlaubnisschein von demjenigen, auf den er lautet, bei dem
betreffenden Fischfange und bei dem Transport der Fische zu seiner Legitimation
bei sich zu führen und den polizeilichen Aufsichtsorganen auf deren Verlangen
vorzuzeigen. Zum Zwecke der, beziehentlich künstlichen Fischzucht ist jene
Erlaubnis auf gewisse Zeiten und bestimmte Quantitäten der ihrer Art nach
genau zu bezeichnenden Fische und überhaupt nur dann zu gewähren, wenn
außer Zweifel steht, daß der darum Nachsuchende entweder selbst eine Brut-
anstalt besitzt, für welche die betreffenden Fische verwendet werden sollen, oder
die letzteren zu Zuchtzwecken in einen anderen dafür geeigneten Teil desselben
Fischwassers, beziehentlich in ein dem Gesuchsteller gehöriges anderes Fisch-
wasser, welches zu Zuchtzwecken geeignet ist, versetzen wird, oder endlich von
einer Anstalt für künstliche Fischzucht mit Beschaffung der betreffenden Fische
beauftragt worden ist. Mißbrauch der erteilten Erlaubnis und Ueberschreitung
der im Erlaubnisscheine enthaltenen Bestimmungen haben die Einziehung der
Erlaubnis, außer der etwa zu verhängenden Strafe, zur Folge.
§ 6. Krebse dürfen in der Zeit vom 1. November des einen bis mit
dem 31. Mai des anderen Jahres, gleichviel ob sie aus geschlossenen oder nicht
geschlossenen Gewässern herrühren, weder feilgeboten noch verkauft und in nicht
geschlossenen Gewässern während dieser Zeit auch nicht gefangen werden.
Weibliche Krebse dürfen aber dann, wenn sie Eier an sich haben, auch außer-
halb jener Zeit weder feilgeboten, noch verkauft und in nicht geschlossenen
Gewässern auch nicht gefangen werden.
Gelangen beim Fischen in nicht geschlossenen Gewässern Krebse während der
geordneten Schonzeit oder sonst weibliche Krebse der vorgedachten Art lebend in
die Gewalt des Fischers, so sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen.
§ 7. Ständige Fischereivorrichtungen, insoweit sie überhaupt gesetzlich
zulässig sind, müssen während der in § 3 geordneten Schonzeiten hinweggeräumt
oder abgestellt werden.
§ 8. Verboten bei Ausübung der Fischerei ist:
a) die Anwendung schädlicher oder betäubender Köder (Krähenaugen
Kokkelskörner, Hanf= und Mohnsamen, Kalk usw.);
b) das Betäuben der Fische durch Schläge unter dem Eise, durch
Sprengpatronen oder andere Sprengmittel;