Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

190 Sächsische Landesgesetze. 
schriften der §§ 1, 2 und 3, soweit nötig, unter den für den einzelnen Fall 
angezeigten Kontrolmaßregeln gestattet werden. Die Erlaubnis ist schriftlich 
zu erteilen und der Erlaubnisschein von demjenigen, auf den er lautet, bei dem 
betreffenden Fischfange und bei dem Transport der Fische zu seiner Legitimation 
bei sich zu führen und den polizeilichen Aufsichtsorganen auf deren Verlangen 
vorzuzeigen. Zum Zwecke der, beziehentlich künstlichen Fischzucht ist jene 
Erlaubnis auf gewisse Zeiten und bestimmte Quantitäten der ihrer Art nach 
genau zu bezeichnenden Fische und überhaupt nur dann zu gewähren, wenn 
außer Zweifel steht, daß der darum Nachsuchende entweder selbst eine Brut- 
anstalt besitzt, für welche die betreffenden Fische verwendet werden sollen, oder 
die letzteren zu Zuchtzwecken in einen anderen dafür geeigneten Teil desselben 
Fischwassers, beziehentlich in ein dem Gesuchsteller gehöriges anderes Fisch- 
wasser, welches zu Zuchtzwecken geeignet ist, versetzen wird, oder endlich von 
einer Anstalt für künstliche Fischzucht mit Beschaffung der betreffenden Fische 
beauftragt worden ist. Mißbrauch der erteilten Erlaubnis und Ueberschreitung 
der im Erlaubnisscheine enthaltenen Bestimmungen haben die Einziehung der 
Erlaubnis, außer der etwa zu verhängenden Strafe, zur Folge. 
§ 6. Krebse dürfen in der Zeit vom 1. November des einen bis mit 
dem 31. Mai des anderen Jahres, gleichviel ob sie aus geschlossenen oder nicht 
geschlossenen Gewässern herrühren, weder feilgeboten noch verkauft und in nicht 
geschlossenen Gewässern während dieser Zeit auch nicht gefangen werden. 
Weibliche Krebse dürfen aber dann, wenn sie Eier an sich haben, auch außer- 
halb jener Zeit weder feilgeboten, noch verkauft und in nicht geschlossenen 
Gewässern auch nicht gefangen werden. 
Gelangen beim Fischen in nicht geschlossenen Gewässern Krebse während der 
geordneten Schonzeit oder sonst weibliche Krebse der vorgedachten Art lebend in 
die Gewalt des Fischers, so sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
§ 7. Ständige Fischereivorrichtungen, insoweit sie überhaupt gesetzlich 
zulässig sind, müssen während der in § 3 geordneten Schonzeiten hinweggeräumt 
oder abgestellt werden. 
§ 8. Verboten bei Ausübung der Fischerei ist: 
a) die Anwendung schädlicher oder betäubender Köder (Krähenaugen 
Kokkelskörner, Hanf= und Mohnsamen, Kalk usw.); 
b) das Betäuben der Fische durch Schläge unter dem Eise, durch 
Sprengpatronen oder andere Sprengmittel;
	        
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