192 Sächsische Landesgesetze.
Zehrte (Zährte, Silberzehrte, Abramis vimba) 13 cm,
Schnepel (Schnäpel, Coregonus oxyFynchus) 20 cm.
Diese Fischarten dürfen, und zwar:
Zehrten in der Zeit vom 10. April bis mit dem 9. Juni,
Schnepel in der Zeit vom 15. Oktober bis mit dem 14. Dezember
in nicht geschlossenen Gewässern überhaupt nicht gefangen werden.
Die allgemeinen Vorschriften, welche in der Ausführungsverordnung vom
28. Oktober 1878 in bezug auf die in § 1b und § 3 derselben benannten
Fischarten getroffen worden sind, haben ebenmäßig von den vorgenannten
zwei Fischarten zu gelten.
9. Gesetz, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend.
Vom 22. November 1850.
(G. V. Bl. S. 264.)
(Die Ausführungsverordnung vom 23. Nov. 1850 (G.V.Bl. S. 270) ist den betreffenden
Paragraphen des Gesetzes beigedruckt.)
Abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 1898.
(G.V. Bl. S. 187.)
I. Abschnitt.
Von den Versammlungen.
§ 1. Zu friedlichen Versammlungen und deren Veranstaltung bedarf
es keiner besonderen Erlaubnis.
Das Recht, sich zu versammeln, wird unter folgenden Bedingungen
ausgeübt:
8 1 a. (Gesetz v. 21.:6. 1898 Artikel II.) Minderjährigen ist die Teilnahme
an Versammlungen, welche politischen Zwecken dienen, verboten.
Die Veranstalter oder Leiter einer solchen Versammlung sind gehalten,
die Aufforderung, sich zu entfernen, an die etwa anwesenden Minder-
jährigen zu richten und nach Befinden auf Verlangen der Abgeordneten der
Polizeibehörde diese Aufforderung zu wiederholen.
§ 2. Die Zusammenberufung von Versammlungen, in welchen öffentliche
Angelegenheiten erörtert werden sollen, ist, selbst wenn sie öffentlich erfolgt,
wenigstens 24 Stunden vor dem Zusammentritte der Versammlung, mit An-