Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Vereins= und Versammlungsrecht. 193 
gabe der Zeit, des Orts und Zwecks derselben, der Polizeibehörde des Ver- 
sammlungsorts schriftlich anzuzeigen, worüber der betreffende Beamte sofort 
eine Bescheinigung auszustellen hat. Die Anzeige liegt denjenigen Personen 
ob, von welchen die Zusammenberufung ausgeht. 
Ausf.-Vdg. v. 23. Nov. 1850 (G.V. Bl. 270): 
§ 1. Unter den in § 2 und sonst im Gesetze erwähnten öffent- 
lichen Angelegenheiten sind namentlich diejenigen zu verstehen, welche 
die Politik, Religion, Einrichtungen des Staats, der Kirche und Schule, 
das Gemeindewesen, Handel und Gewerbe, die Beförderung gewisser 
Richtungen des Volkslebens (z. B. Turnvereine) und andere ähnliche 
Gegenstände des öffentlichen Lebens betreffen. 
Nächstdem ist unter der Polizeibehörde, so oft dieselbe im Gesetze 
genannt wird, jedesmal diejenige Behörde gemeint, welche die Sicherheits- 
polizei am betreffenden Orte verwaltet, mit alleiniger Ausnahme des 
in § 13 erwähnten Falles, in welchem die Genehmigung zu den daselbst 
angegebenen Versammlungen, Auf= und Umzügen und Festlichkeiten stets 
bei derjenigen Behörde, welcher die Straßenpolizei über die Räumlich- 
keiten, wo solche stattfinden sollen, zusteht, einzuholen ist. 
§ 3. Die Handhabung des Gesetzes vom 22. Nov. 1850, das 
Vereins= und Versammlungsrecht betreffend, liegt außerhalb der Städte, 
welche die Revidierte Städteordnung angenommen haben, den Amts- 
hauptmaunnschaften ob. Jedoch haben sich der in S§ 6 bis 10 und 
beziehentlich im § 23 dieses Gesetzes und in §§8 2 und 7 der Aus- 
führungsverordnung dazu vom 23. Nov. 1850 vorgeschriebenen Aufsicht 
über Versammlungen und über Vereinszusammenkünfte in den mittleren 
und kleinen Städten, sowie in den Landgemeinden, soweit nicht die 
Amtshauptmannschaft diese Aufsichtsführung selbst übernimmt, die 
Bürgermeister, beziehentlich die Gemeindevorstände zu unterziehen. Die 
nach § 21 des Vereinsgesetzes über beabsichtigte Zusammenkünfte von 
Vereinen, und nach § 2 dieses Gesetzes über die Abhaltung von Wahl- 
versammlungen (vgl. Revidierte Landgemeindeordnung § 74 unter a) zu 
erstattenden Anzeigen, ingleichen die nach § 13 des gedachten Gesetzes 
wegen beabsichtigter Benutzung öffentlicher Plätze und Straßen er- 
forderlichen Gesuche sind in den erwähnten Ortschaften zunächst an die 
Bürgermeister, beziehentlich die Gemeindevorstände zu richten, von diesen 
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