194 Sächsische Landesgesetze.
aber — nach genommener Einsicht und, soviel angemeldete Wahl-
versammlungen anlangt, nach erteilter Empfangsbescheinigung, soviel
aber Gesuche wegen Benutzung öffentlicher Plätze und Straßen anlangt,
unter gutachtlicher Aeußerung — unverzüglich an die zuständige Amts-
hauptmannschaft zur Kenntnisnahme und beziehentlich weiteren Ent-
schließung abzugeben. Die im § 2 des Vereinsgesetzes vorgeschriebene
Anzeige von anderen Versammlungen (also mit Ausnahme der vor-
erwähnten Wahlversammlungen) ist dagegen bei der Amtshauptmannschaft
zu bewirken.
§ 3. Zur Berufung von Versammlungen sind nur diejenigen berechtigt,
welche dispositionsfähig und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind. Unter
ihnen muß sich mindestens ein Gemeindemitglied desjenigen Orts befinden, in
dessen Gemeindebezirke die Versammlung gehalten werden soll.
§ 4. Jeder Versammlung muß wenigstens ein, von derselben als
solcher anerkannter Ordner oder Leiter vorstehen. Die Versammlung darf
daher, wenn ein Ordner oder Leiter oder cine Mehrzahl derselben nicht im
voraus bezeichnet worden ist, die Erörterung derjenigen Angelegenheiten, zu
deren Beratung sie zusammentrat, nicht eher beginnen, als bis die Wahl
wenigstens eines Ordners oder Leiters erfolgt ist.
Die Wahlhandlung haben diejenigen zu leiten, welche die Versammlung
veranstalteten.
§ 5. Versammlungen, deren Zweck es ist, Gesetzesübertretungen oder
unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzufordern oder doch dazu geneigt
zu machen, sind verboten.
§ 6. Die Polizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung einen oder
mehrere verpflichtete Beauftragte zu senden, welche entweder durch ihre Dienst-
kleidung erkennbar sein müssen, oder sich den Ordnern oder Leitern der Ver-
sammlung und, dafern Ordner oder Leiter noch nicht gewählt oder nicht
anwesend sind, den Veranstaltern der Versammlung als Baauftragte der
Polizeibehörde zu legitimieren haben.
Den von ihnen über den Verlauf der Versammlung aufgenommenen
Protokollen kommt die Kraft amtlicher Anzeigen zu.
Ausf.-Vdg. v. 23. Nov. 1850. (G. V.Bl. 260.)
§ 2. Als Beauftragte können die Polizeibehörden in die be-
treffenden Versammlungen nicht bloß ihre Mitglieder und verpflichteten