Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

194 Sächsische Landesgesetze. 
aber — nach genommener Einsicht und, soviel angemeldete Wahl- 
versammlungen anlangt, nach erteilter Empfangsbescheinigung, soviel 
aber Gesuche wegen Benutzung öffentlicher Plätze und Straßen anlangt, 
unter gutachtlicher Aeußerung — unverzüglich an die zuständige Amts- 
hauptmannschaft zur Kenntnisnahme und beziehentlich weiteren Ent- 
schließung abzugeben. Die im § 2 des Vereinsgesetzes vorgeschriebene 
Anzeige von anderen Versammlungen (also mit Ausnahme der vor- 
erwähnten Wahlversammlungen) ist dagegen bei der Amtshauptmannschaft 
zu bewirken. 
§ 3. Zur Berufung von Versammlungen sind nur diejenigen berechtigt, 
welche dispositionsfähig und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind. Unter 
ihnen muß sich mindestens ein Gemeindemitglied desjenigen Orts befinden, in 
dessen Gemeindebezirke die Versammlung gehalten werden soll. 
§ 4. Jeder Versammlung muß wenigstens ein, von derselben als 
solcher anerkannter Ordner oder Leiter vorstehen. Die Versammlung darf 
daher, wenn ein Ordner oder Leiter oder cine Mehrzahl derselben nicht im 
voraus bezeichnet worden ist, die Erörterung derjenigen Angelegenheiten, zu 
deren Beratung sie zusammentrat, nicht eher beginnen, als bis die Wahl 
wenigstens eines Ordners oder Leiters erfolgt ist. 
Die Wahlhandlung haben diejenigen zu leiten, welche die Versammlung 
veranstalteten. 
§ 5. Versammlungen, deren Zweck es ist, Gesetzesübertretungen oder 
unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzufordern oder doch dazu geneigt 
zu machen, sind verboten. 
§ 6. Die Polizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung einen oder 
mehrere verpflichtete Beauftragte zu senden, welche entweder durch ihre Dienst- 
kleidung erkennbar sein müssen, oder sich den Ordnern oder Leitern der Ver- 
sammlung und, dafern Ordner oder Leiter noch nicht gewählt oder nicht 
anwesend sind, den Veranstaltern der Versammlung als Baauftragte der 
Polizeibehörde zu legitimieren haben. 
Den von ihnen über den Verlauf der Versammlung aufgenommenen 
Protokollen kommt die Kraft amtlicher Anzeigen zu. 
Ausf.-Vdg. v. 23. Nov. 1850. (G. V.Bl. 260.) 
§ 2. Als Beauftragte können die Polizeibehörden in die be- 
treffenden Versammlungen nicht bloß ihre Mitglieder und verpflichteten
	        
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