Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Vereins= und Bersammlungsrecht. 195 
Offizianten, sondern auch andere geeignete Personen senden. Die 
letzteren sind jedoch, wenn sie nicht bereits als polizeiliche Beamte in 
Pflicht stehen und zur Erstattung amtlicher Anzeigen berechtigt sind, zu 
diesem Behufe besonders in Pflicht zu nehmen. 
Die Beauftragten der Polizeibehörde haben sich, wenn sie nicht 
schon durch ihre Dienstkleidung hinlänglich erkennbar sind, durch eine 
von der Ortspolizeibehörde ausgefertigte schriftliche Anweisung zu 
legitimieren. 
Dieselben haben die von ihnen über den Verlauf der Versammlung 
aufzunehmenden Protokolle entweder während der Versammlung, oder 
sofort nach deren Beendigung zu fertigen. 
§ 7. Den Abgeordneten der Polizeibehörde (§ 0) ist in der Versammlung 
der von ihnen als für sie geeignet bezeichnete Platz einzuräumen. 
§ 8. Die Ordner oder Leiter einer Versammlung und, solange diese 
noch nicht gewählt sind, die Veranstalter derselben, dürfen nicht gestatten, 
daß Anträge oder Vorschläge erörtert oder Aeußerungen getan werden, welche 
den Strafgesetzen widersprechen oder eine Aufforderung oder Anreizung zu 
Gesetzesübertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten. Kommen der- 
gleichen vor, so haben sie dem Urheber sofort und ohne einen Antrag von 
seiten der polizeilichen Beauftragten abzuwarten, das Wort zu entziehen, auch, 
wenn ihnen nicht Folge geleistet wird, die Versammlung aufzuheben. Unter- 
lassen sie dies zu tun, so sind sie für alles Vorgefallene ebenso verantwortlich, 
als wenn der Antrag, der Vorschlag oder die Aeußerung von ihnen selbst 
ausgegangen wäre. 
§ 9. Wird in den § 8 vorausgesetzten Fällen der Ordnungsruf seiten 
der Veranstalter, Ordner oder Leiter der Versammlung unterlassen, oder dem- 
selben nicht Folge geleistet, so sind die Abgeordneten der Polizeibehörde befugt, 
denen, von welchen Anträge gestellt, oder Vorschläge oder Aeußerungen getan 
werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder eine Aufforderung oder 
Anreizung zu Gesetzesübertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten, 
das Wort zu entziehen und, wenn dem nicht unverzüglich Gehorsam geleistet 
wird, die Versammlung aufzulösen und für geschlossen zu erklären. Eben 
dies zu tun sind sie auch dann berechtigt, wenn die Versammlung sonst einen 
die öffentliche Ruhe und die gesetzliche Ordnung gefährdenden Charakter an- 
nimmt. Die Auflösung ist mit lauter Stimme auszusprechen und es haben 
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