Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

198 Sächsische Landesgesetze. 
§ 21. Sind die Zusammenkünfte der Vereine (§ 19) nicht im voraus 
nach Zeit und Ort durch die Statuten bestimmt, oder der Behörde nicht im 
allgemeinen zum voraus angezeigt worden, so ist durch den Vorsteher der 
Polizeibehörde von jeder Zusammenkunft des Vereins wenigstens 24 Stunden 
vor dem Beginn derselben Anzeige zu machen. 
Dasselbe gilt von Zusammenkünften, welche zu anderen Zeiten oder an 
anderen Orten als im voraus bestimmt und angezeigt worden war, statt- 
finden sollen. 
§ 22. Zur Stiftung von Vereinen (§ 19) sind nur solche Personen 
berechtigt, welche dispositionsfähig sind und im Besitze der politischen Ehrenrechte 
sich befinden. Auch zur Teilnahme an denselben dürfen nur dispositions- 
fähige Personen zugelassen werden; dafür, daß dies befolgt wird, sind die 
Veranstalter, Ordner und Leiter (8§ 4 und 23) und, nach erfolgter Gründung 
des Vereins, die Vorsteher (§ 19) verantwortlich. 
§ 23 (Gesetz vom 21. Juni 1898 Artikel III). Die Bestimmungen 
der §§ 1 a, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 gelten auch für 
Zusammenkünfte von Vereinen (vgl. § 19). 
Ausf.-Vdg. vom 23. Nov. 1850 (G.V. Bl. 270): 
§ 5. Die in § 17 des Gesetzes rücksichtlich gewisser Versammlungen 
gemachten Ausnahmen von den Bestimmungen desselben sind auf 
Vereine (§ 19) nicht anzuwenden (siehe jedoch § 26). 
§ 24 (Gesetz vom 21. Juni 1898 Artikel 1I). Die Verbindung. von 
Vereinen untereinander ist zulässig. Politische Vereine dürfen mit außerdeutschen 
Vereinen nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern in Verbindung treten. 
Vergl. hierzu Reichsgesetz vom 11. Dezember 1899, betreffend das 
Vereinswesen (R.G.Bl. S. 699). (Einziger Paragraph): Inländische 
Vereine jeder Art dürfen mit einander in Verbindung 
treten. Entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen 
sind aufgehoben. 
Ausf.-Vdg. vom 23. Nov. 1850 (G.V.Bl. 270): 
§ 6. lUnter der im § 24 erwähnten Bildung von Zweigvereinen 
ist auch die organische Gliederung der Vereine, z. B. in Zentral-, Bezirks- 
und Lokalvereine, mit zu verstehen. 
Vereinen, welche sich nach § 24 des Gesetzes mit anderen Vereinen 
nicht in Verbindung setzen dürfen, ist daher nicht gestattet, mit sanderen
	        
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