198 Sächsische Landesgesetze.
§ 21. Sind die Zusammenkünfte der Vereine (§ 19) nicht im voraus
nach Zeit und Ort durch die Statuten bestimmt, oder der Behörde nicht im
allgemeinen zum voraus angezeigt worden, so ist durch den Vorsteher der
Polizeibehörde von jeder Zusammenkunft des Vereins wenigstens 24 Stunden
vor dem Beginn derselben Anzeige zu machen.
Dasselbe gilt von Zusammenkünften, welche zu anderen Zeiten oder an
anderen Orten als im voraus bestimmt und angezeigt worden war, statt-
finden sollen.
§ 22. Zur Stiftung von Vereinen (§ 19) sind nur solche Personen
berechtigt, welche dispositionsfähig sind und im Besitze der politischen Ehrenrechte
sich befinden. Auch zur Teilnahme an denselben dürfen nur dispositions-
fähige Personen zugelassen werden; dafür, daß dies befolgt wird, sind die
Veranstalter, Ordner und Leiter (8§ 4 und 23) und, nach erfolgter Gründung
des Vereins, die Vorsteher (§ 19) verantwortlich.
§ 23 (Gesetz vom 21. Juni 1898 Artikel III). Die Bestimmungen
der §§ 1 a, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 gelten auch für
Zusammenkünfte von Vereinen (vgl. § 19).
Ausf.-Vdg. vom 23. Nov. 1850 (G.V. Bl. 270):
§ 5. Die in § 17 des Gesetzes rücksichtlich gewisser Versammlungen
gemachten Ausnahmen von den Bestimmungen desselben sind auf
Vereine (§ 19) nicht anzuwenden (siehe jedoch § 26).
§ 24 (Gesetz vom 21. Juni 1898 Artikel 1I). Die Verbindung. von
Vereinen untereinander ist zulässig. Politische Vereine dürfen mit außerdeutschen
Vereinen nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern in Verbindung treten.
Vergl. hierzu Reichsgesetz vom 11. Dezember 1899, betreffend das
Vereinswesen (R.G.Bl. S. 699). (Einziger Paragraph): Inländische
Vereine jeder Art dürfen mit einander in Verbindung
treten. Entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen
sind aufgehoben.
Ausf.-Vdg. vom 23. Nov. 1850 (G.V.Bl. 270):
§ 6. lUnter der im § 24 erwähnten Bildung von Zweigvereinen
ist auch die organische Gliederung der Vereine, z. B. in Zentral-, Bezirks-
und Lokalvereine, mit zu verstehen.
Vereinen, welche sich nach § 24 des Gesetzes mit anderen Vereinen
nicht in Verbindung setzen dürfen, ist daher nicht gestattet, mit sanderen