Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Vereins- und Versammlungsrecht. 199 
in= oder] ausländischen Vereinen Schriften zu wechseln, durch ihre Mit- 
glieder oder andere Abgeordnete sich mündlich mit denselben zu vernehmen, 
oder gemeinschaftliche Zusammenkünfte zu halten. 
Die eingeklammerten Stellen sind nicht mehr in Geltung. 
§ 25. Vereine, welche dem Verbote des vorstehenden Paragraphen 
zuwiderhandeln, sind von der Polizeibehörde aufzulösen. Auch sind für diese 
Zuwiderhandlungen nicht bloß die Vorsteher und Schriftführer, sondern über- 
haupt alle Vereinsmitglieder, welche an ihnen teilgenommen haben, verantwortlich. 
§ 26. Vereine, welche durch das Gesetz oder durch die gesetzliche 
Autorität begründet worden, oder von der Staatsregierung ausdrücklich 
anerkannt oder bestätigt sind, sind zwar von den Vorschriften in Abschnitt II. 
im allgemeinen ausgenommen, doch bleibt der Regierung vorbehalten, auch 
solche Vereine jenen Vorschriften zu unterstellen, dafern ein Bedürfnis dazu 
vorhanden ist. 
III. Abschnitt. 
Besondere, die Ausübung des Vereius- 
und Versammlungsrechts seiten der Mitglieder bewassneter 
Korps betreffende ZBestimmungen. 
§ 27. (Erledigt durch: Gesetz, die Aufhebung des Instituts der 
Kommunalgarde betreffend, vom 3. März 1870 (G.V.Bl. 55). 
.§ 28. Den Mitgliedern der aktiven Armee (Gesetz vom 9. November 1848 
§ 5) ist untersagt, in Vereine zusammen zu treten, um über öffentliche 
Angelegenheiten oder militärische Befehle und Anordnungen zu beraten, oder 
sich zu diesen Zwecken zu versammeln. Ebensowenig dürfen sie an Beratungen 
anderer in Vereinen (§ 19) und Versammlungen (8 2) teilnehmen (ogl. 
jedoch § 17). 
An Stelle des Gesetzes vom 9. November 1848 ist getreten: 
Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, § 38. Dasselbe bestimmt § 49 
Abs. 2: die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist 
den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt. 
§ 29. Das in § 11 enthaltene Verbot ist auf das Tragen der Waffen 
seiten der Mitglieder der aktiven Armee bei Versammlungen, an denen sie 
teilnehmen dürfen (vgl. § 17), nicht zu beziehen, vielmehr ist in dieser Hinsicht 
den Dienstvorschriften nachzugehen.
	        
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