Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Tragen republikanischer Abzeichen. — Perkussionsstöcke usw. — Preßgesetz- 203 
Gefängnisstrafe (Haft bis zu 14 Tagen) sowohl bei Vermeidung der Konfiskation 
derselben, sie mögen sich bei Verfertigern oder Kaufleuten zum Verkauf oder 
bei Privatpersonen zum Gebrauche vorfinden, hierdurch untersagt. Vergl. 
wegen der Strafandrohung Verordnung vom 6. Juli 1904, § 4, Ziff. 3, S. 245. 
12. Gesetz, die Presse betreffend. 
Vom 24. März 1870. 
(G.V. Bl. 71.) 
(Auszug.) 
Artikel 15. 1. Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, Wahl- 
bekanntmachungen unter den im Artikel 7 für Stimmzettel angegebenen Be- 
schränkungen, sowie Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, 
verlorene und gefundene Sachen, über Verkäufe und Vermietungen und sonstige 
Nachrichten für den gewerblichen Verkehr dürfen ohne vorherige Anzeige an 
den im voraus bestimmten Orten und, was die Verkäufe oder Vermietungen 
von Grundstücken und gewerbliche Ankündigungen anlangt, auch an den be- 
treffenden Grundstücken und Gewerbslokalen selbst öffentlich angeschlagen werden. 
2. Bei Plakaten anderer Art, mit Ausnahme der Bekanntmachungen 
öffentlicher Behörden, bedarf es der vorgängigen Anzeige bei der Ortspolizei- 
behörde, unter Vorlegung eines Exemplars des betreffenden Plakats. Diese 
Plakate dürfen ebenfalls bloß an den von der Behörde im voraus bestimmten 
Orten öffentlich angeheftet oder angeschlagen werden. 
Artikek 7. Ausgenommen von den Vorschriften im Artikel 6 
sind usw. Stimmzettel für öffentliche Wahlen aller Art, insofern sie 
nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und den Namen 
des oder der zu wählenden Kandidaten enthalten usw. (vgl. auch 
(Reichs-) Gesetz, betreffend die Stimmzettel für öffentliche Wahlen, 
vom 12. März 1884). 
Artikel 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Artikel 10 
bis 15 sind mit einer Geldbuße bis zu 50 Talern oder Gefängnisstrafe bis 
zu 4 Wochen zu belegen. 
Artikel 18. 1. Die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
dieses Kapitels angedrohten Strafen sind ohne Rücksicht auf die durch den 
Inhalt des Preßerzeugnisses etwa sonst verwirkten Strafen zu erkennen.
	        
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