204 Sächsische Landesgesetze.
2. Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen verjährt in drei Monaten,
bei Unterlassungen von Ablauf der Zeit an gerechnet, innerhalb deren die
Handlung vorzunehmen war.
13. Armenordnung.
Vom 22. Oktober 1840.
(G.V.Bl. 257.)
(Auszug.)
§ 103. Die Sammlung von Kollekten zu wohltätigen Zwecken ist nur
erlaubt nach vorher eingeholter und nach Befinden schriftlich ausgefertigter
Genehmigung entweder der Ortsobrigkeit oder der betreffenden Kreisdirektion
oder Ministerii des Innern, je nachdem die Sammlung nur an einem einzelnen
Orte oder in einem größeren Bezirke oder im ganzen Lande stattfinden soll.
Ohne Nachweis dieser Erlaubnis sind herumgehende Kollektanten in
Verantwortung und Strafe zu ziehen.
§ 104. Aufrufe zu Sammlungen für Kalamitosen infolge von Feuers-
brünsten, Wasserfluten oder anderer derartiger Ereignisse oder für einzelne
Unglückliche, sind in den öffentlichen Blättern nicht anders als gegen beigebrachte
Genehmigung der Amtshauptmannschaft desjenigen Bezirks, in welchem sich
die zur Unterstützung Empfohlenen befinden (in Dresden und Leipzig den
dasigen städtischen Behörden) und wenn es Ausländer sind, des Ministerii des
Innern aufzunehmen.
§ 105. Das Schreiben von Bettelbriefen und Ausstellung von Armuts-
zeugnissen zum behufe des Bettelngehens für andere ist mit Geldbuße von
einem bis zehn Talern, der Armenkasse des Orts anheim fallend, oder im
Falle des Unvermögens mit verhältnismäßigem Gesängnis zu bestrafen.
§ 134. Schenkwirte, welche wissentlich Personen, die öffentlich Unter-
stützung genießen, und solchen Leuten, von denen, ihrer sich äußerlich kund-
gebenden Persönlichkeit nach, sich vermuten läßt, daß sie dem Müßiggange
obliegen und vom Bettelngehen oder anderem unrechtmäßigen Erwerbe leben,
das Aufliegen, Zechen und Spielen in ihren Schankstätten gestatten, sind mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft zu bestrafen (Gesetz vom
30. April 1890, G.V. Bl. S. 75).