Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

206 Sächsische Landesgesetze. 
3. Schulkindern und Lehrlingen ist die Anwesenheit bei öffentlichen 
Tanzvergnügungen nicht zu verstatten, sondern sind selbige sofort 
zurückzuweisen; 
4. bei den für die öffentlichen Tanzbelustigungen zu bestimmenden 
Tagen haben die Ortspolizeibehörden sich mit den benachbarten 
Obrigkeiten darüber einzuverstehen, daß überall tunlichst zu gleicher 
Zeit Tanzmusik gehalten werde usw. 
§ 140. Schenkwirte, welche gegen die ortspolizeilichen Bestimmungen, 
insoweit sie sich auf die Tanzvergnügungen beziehen, handeln, sind mit Geld- 
strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft zu bestrafen, auch kann im öfteren 
Zuwiderhandlungsfall zugleich die Erlaubnis zum Abhalten von Tanz- 
belustigungen, jedoch unbeschadet des etwa mit dem Grundstücke verbundenen 
Realrechtes, auf Zeit oder für immer zurückgenommen werden (Gesetz vom 
30. April 1890, G.V. Bl. S. 75). 
14. Mandat, den Uebertritt von einer christlichen Konfession zur 
anderen betreffend. 
Vom 20. Februar 1827. 
(G. V. Bl. 30.) 
§ 1. Der Uebertritt von einer christlichen Konfession zu einer andern 
kann nicht gehindert werden, wenn nur der Uebertretende das einundzwanzigste 
Jahr seines Alters erfüllt hat, und nicht in einem solchen Geistes= und Ge- 
mütszustande sich befindet, der ihn zu einer nach freier Ueberzeugung zu 
fassenden Entschließung überhaupt unfähig macht. Es soll jedoch minder- 
jährigen Personen in articulo mortis der Uebertritt zu einer andern Kon- 
fession unter den in § 8 erfolgenden Bestimmungen gestattet sein. 
§ 2. Wer zu einem solchen Uebertritte sich bewogen findet, hat sein 
Vorhaben bei dem Ortspfarrer seiner bisherigen Konfession, oder wenn mehrere 
derselben daselbst angestellt sind, bei dem ersten Geistlichen seines Wohnorts, 
persönlich anzuzeigen, welcher ihn sodann über die Wichtigkeit desselben zu 
belehren und zu dessen nochmaliger reiflicher Erwägung, während einer 
Bedenkzeit von vier Wochen, zu ermahnen hat.
	        
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