208 Sächsische Landesgesetze.
§ 3. Zur Volksschule gehören:
a) die einfache, mittlere und höhere Volksschule,
b) die Fortbildungs-(Sonntags= oder Abend-) Schule.
Der Unterricht in den mit Waisenhäusern, mit Bewahranstalten für
Verwahrloste und mit Erziehungsanstalten für Nichtvollsinnige, für Schwach-
und Blödsinnige verbundenen Schulen ist — mit den durch die Verhältnisse
bedingten Einschränkungen — nach den für die einfache Volksschule geltenden
Bestimmungen zu erteilen.
§ 4. Jedes Kind hat die einfache Volksschule acht Jahre lang, in der
Regel vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre,
in dem Schulbezirke seines Aufenthaltsorts ununterbrochen zu besuchen. Eine
Befreiung von dieser Verbindlichkeit tritt nur dann ein, wenn diejenigen
Personen, welchen die Sorge für die Erziehung der Kinder obliegt, nachweisen,
daß sie dieselben in oder außer dem Hause auf andere ausreichende Weise
vollständig unterrichten oder unterrichten lassen. Usw.
Beim Beginne eines neuen Schuljahrs — zu Ostern — sind der
Schule jedesmal diejenigen Kinder zuzuführen, welche bis dahin das sechste
Lebensjahr erfüllt haben; auch dürfen, auf Wunsch der Eltern oder Erzieher,
solche Kinder ausgenommen werden, welche bis zum 30. Juni desselben Jahres
das sechste Lebensjahr vollenden. Usw.
Nur in besonders dringenden Fällen und in der Regel nur nach
vollendetem vierzehnten Lebensjahre des Kindes kann nach siebenjährigem
Schulbesuche die Entlassung aus der einfachen Volksschule nach Begutachtung
des Lehrers und Ortsschulvorstands durch den Bezirksschulinspektor gestattet
werden.
Solche Kinder, welche das Ziel der einfachen Volksschule in den
wesentlichen Unterrichtsgegenständen, namentlich in Religion, deutscher Sprache,
Lesen, Schreiben und Rechnen bis zum Ablauf des achten Schuljahrs nicht
erreichen, haben die Schule noch ein Jahr lang weiter zu besuchen.
Die aus der Volksschule entlassenen Knaben sind noch drei Jahre lang
zum Besuche der Fortbildungsschule verbunden, soweit nicht in anderer Weise
für ihren ferneren Unterricht genügend gesorgt ist.
Der regelmäßige Besuch einer mittleren oder höheren Volksschule bis
zum vollenderen fünfzehnten Lebensjahre befreit von der Verpflichtung zur
Teilnahme am Fortbildungsunterrichte, wenn das betreffende Kind die seinem
Alter entsprechende Klasse erreicht hat.