212 Sächsische Landesgesetze.
(Weiter Verbote des Besuches öffentlicher Tanzbelustigungen sowie solcher Schau-
stellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden, desgleichen öffentlicher Ver-
sammlungen, welche sich mit anderen als den im § 17 des Vereinsgesetzes
vom 22. November 1850 bezeichneten Angelegenheiten beschäftigen; der Besuch
einzelner Vergnügungsorte kann ganz untersagt werden.)
17. Verordnung, die Abänderung einiger zum Gesetze, das Volksschul-
wesen betreffend, vom 26. April 1873 getroffenen Ausführungs-
bestimmungen betreffend.
Vom 4. August 1875.
(G.V. Bl. S. 310.)
2c. 2. Die Sorge für Bestrafung unentschuldigter und ungerechtfertigter
Schulversäumnisse (Schulgesetz § 5 Abs. 4) wird zunächst in mittleren und
kleinen Städten dem Bürgermeister (§14 der Städteordnung für mittlere und
kleine Städte vom 24. April 1873) und auf dem platten Lande dem Ge-
meindevorstande (§ 76 der revidierten Landgemeindeordnung vom 24. April
1873), beziehentlich den Gutsvorstehern (§ 84 der revidierten Landgemeinde-
ordnung) übertragen.
Die genannten Organe sind befugt, wegen der innerhalb ihres Bezirks
verhangenen strafbaren Schulversäumnisse Geldstrafen bis zu der in § 5 Abs. 4
des Schulgesetzes gedachten Höhe durch eine vorläufige Strafverfügung nach
Maßgabe von 8§8§ 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs-
strafsachen vom 22. April 1873 (ersetzt durch Gesetz vom 8. März 1879 —
G. V. Bl. 87) festzusetzen.
Diejenigen Geldstrafen, welche nach § 6 dieses Gesetzes vollstreckbar ge-
worden, aber nicht beizutreiben sind, hat die Amtshauptmannschaft auf Antrag
des Gemeindevorstandes nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 28 und 29
des Reichsstrafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 in Haft umzuwandeln und voll-
strecken zu lassen.
Die Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte sind zur Um-
wandlung solcher Geldstrafen in Haft und Vollstreckung der letzteren bis zu
8 Tagen (8§8 14 der Städteordnung für mittlere und kleine Städte) selbst
befugt; erscheint aber dem Bürgermeister die Umwandlung der Geldstrafe in