Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Volksschulwesen. — Führung von Würden usw. 213 
eine längere Haftstrafe angezeigt, so hat er die Sache zur Entschließung an 
die Amtshauptmannschaft abzugeben. 
Die nach 8 12 Abs. 2 der Ausführungsverordnung vom 25. August 
1874 vom Schulvorstande zu erstattenden Anzeigen. sind deshalb künftig statt 
an die Amtshauptmannschaft an diejenige Ortsbehörde (Bürgermeister, 
Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) zu bewirken, deren Sitz der Wohnort der 
zu bestrafenden Eltern ist. 
Insoweit nach § 8 des Gesetzes vom 22. April 1878 — Gesetz vom 
8. März 1879 § 5 — Rechtsmittel gegen die Verfügung der ersten Ver- 
waltungsinstanz zulässig sind, entscheidet darüber die Amtshauptmannschaft 
und, falls die erstinstanzliche Entscheidung von dieser ausgegangen ist, die 
oberste Schulbehörde. Usw. 
Insoweit § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 2 der Ausführungsverordnung 
vom 25. August 1874 den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, werden 
dieselben aufgehoben. 
18. Verordunng, 
die Annahme und Führung der von answärtigen Univerfitäten an 
fönigl. Sächsische Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend. 
Vom 27. Dezember 1878. 
(G.V.Bl. 1879, S. 1.) 
1. Zur Annahme und Führung akademischer Würden, welche von Uni- 
versitäten innerhalb des Deutschen Reichs, gleichviel welcher Fakultät, verliehen 
werden, bedarf es fortan einer besonderen staatlichen Genehmigung nicht. 
2. Akademische Würden, welche von Universitäten außerhalb des Deutschen 
Reiches verliehen werden, dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts angenommen und geführt werden. 
Strafdrohung: Str.G.B. 8 360 "8. 
3. Durch die Bestimmung in § 1 und durch eine in den Fällen des 
§ 2 erteilte Genehmigung werden die Vorschriften über Erlangung der venia 
legendi an der Universität Leipzig nicht berührt. 
Dasselbe gilt von den Vorschriften des § 29 Abs. 1 und des § 147 
Nr. 3 der Reichsgewerbeordnung.
	        
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