Volksschulwesen. — Führung von Würden usw. 213
eine längere Haftstrafe angezeigt, so hat er die Sache zur Entschließung an
die Amtshauptmannschaft abzugeben.
Die nach 8 12 Abs. 2 der Ausführungsverordnung vom 25. August
1874 vom Schulvorstande zu erstattenden Anzeigen. sind deshalb künftig statt
an die Amtshauptmannschaft an diejenige Ortsbehörde (Bürgermeister,
Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) zu bewirken, deren Sitz der Wohnort der
zu bestrafenden Eltern ist.
Insoweit nach § 8 des Gesetzes vom 22. April 1878 — Gesetz vom
8. März 1879 § 5 — Rechtsmittel gegen die Verfügung der ersten Ver-
waltungsinstanz zulässig sind, entscheidet darüber die Amtshauptmannschaft
und, falls die erstinstanzliche Entscheidung von dieser ausgegangen ist, die
oberste Schulbehörde. Usw.
Insoweit § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 2 der Ausführungsverordnung
vom 25. August 1874 den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, werden
dieselben aufgehoben.
18. Verordunng,
die Annahme und Führung der von answärtigen Univerfitäten an
fönigl. Sächsische Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend.
Vom 27. Dezember 1878.
(G.V.Bl. 1879, S. 1.)
1. Zur Annahme und Führung akademischer Würden, welche von Uni-
versitäten innerhalb des Deutschen Reichs, gleichviel welcher Fakultät, verliehen
werden, bedarf es fortan einer besonderen staatlichen Genehmigung nicht.
2. Akademische Würden, welche von Universitäten außerhalb des Deutschen
Reiches verliehen werden, dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums des
Kultus und öffentlichen Unterrichts angenommen und geführt werden.
Strafdrohung: Str.G.B. 8 360 "8.
3. Durch die Bestimmung in § 1 und durch eine in den Fällen des
§ 2 erteilte Genehmigung werden die Vorschriften über Erlangung der venia
legendi an der Universität Leipzig nicht berührt.
Dasselbe gilt von den Vorschriften des § 29 Abs. 1 und des § 147
Nr. 3 der Reichsgewerbeordnung.