Forstdiebstahl. 25
der Strafbarkeit seiner Tat erforderlichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn
derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes
straffrei bleibt.
§ 13. An die Stelle einer Geldstrafe, welche wegen Unvermögens des
Verurteilten und des für haftbar Erklärten nicht beigetrieben werden kann,
tritt Gefängnisstrafe. Dieselbe kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch
einer Beitreibung der Geldstrafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht ist,
sofern dessen Zahlungsunfähigkeit gerichtskundig ist.
Der Betrag von einer bis zu fünf Mark ist einer eintägigen Gefängnis-
strafe gleich zu achten.
Der Mindestbetrag der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Gefängnis=
strafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag sind sechs Monate. Kann nur ein Teil
der Geldstrafe beigetrieben werden, so tritt für den Rest derselben nach dem
in dem Urteile festgesetzten Verhältnisse die Gefängnisstrafe ein.
Gegen die in Gemäßheit der §§ 11 und 12 als haftbar Erklärten tritt
an die Stelle der Geldstrafe eine Gefängnisstrafe nicht ein.
§ 14. Statt der in dem § 13 vorgesehenen Gefängnisstrafe kann während
der für dieselbe bestimmten Dauer der Verurteilte, auch ohne in einer Gefangen-
anstalt eingeschlossen zu werden, zu Forst= oder Gemeindearbeiten, welche
seinen Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, angehalten werden.
Die näheren Bestimmungen wegen der zu leistenden Arbeiten werden
mit Rücksicht auf die vorwaltenden Lohn= und örtlichen Verhältnisse von dem
Regierungspräsidenten (Landdrosten) in Gemeinschaft mit dem Ersten Staats-
anwalt beim Oberlandesgerichte erlassen. Dieselben sind ermächtigt, gewisse
Tagewerke dergestalt zu bestimmen, daß die Verurteilten, wenn sie durch
angestrengte Tätigkeit mit der ihnen zugewiesenen Arbeit früher zustande
kommen, auch früher entlassen werden.
§ 15. Aexte, Sägen, Messer und andere zur Begehung des Forstdieb-
stahls geeignete Werkzeuge, welche der Täter bei der Zuwiderhandlung bei sich
geführt hat, sind einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören
oder nicht.
Die Tiere und andere zur Wegschaffung des Entwendeten dienenden
Gegenstände, welche der Täter bei sich führt, unterliegen nicht der Einziehung.
§ 16. Wird der Täter bei Ausführung cines Forstdiebstahls, oder
gleich nach derselben betroffen oder verfolgt, so sind die zur Begehung des