Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

214 Sächsische Landesgesetze. 
19. Verordnung, die Führung der von ausländischen Universtäten 
verliehenen Würden im Königreiche Sachsen betreffend. 
Vom 14. Juli 1879. 
(G.V.Bl. S. 125.) 
Die Verordnung, die Annahme und Führung der von auswärtigen Uni- 
versitäten an Königl. Sächsische Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend, 
vom 27. Dezember 1878 (G.V.Bl. 1879) leidet künftig auch auf diejenigen 
akademischen Würden Anwendung, welche von Universitäten außerhalb des 
Deutschen Reiches an nichtsächsische Reichsangehörige oder Ausländer, die sich 
im Königreiche Sachsen aufhalten, verliehen werden oder verliehen worden 
sind, es sei denn, daß der hiesige Aufenthalt dieser Personen nur ein vorüber- 
gehender ist oder im amtlichen Auftrage stattfindet und in beiden Fällen 
keinerlei Erwerbszwecke verfolgt. 
In den zuletzt gedachten Ausnahmefällen genügt es, wenn die betreffenden 
Personen nach dem Rechte ihres Heimatstaates zur Führung der akademischen 
Würde berechtigt sind. 
20. Gesetz, die Soun-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend. 
Vom 10. September 1870. 
(G.V. Bl. 313.) 
Die Ausführungsverordnung vom selben Tage (G.V.Bl. 317) und die Verordnung vom 
15. März 1895 (G.V. Bl. S. 37) sind mit abgedruckt. Vergl. auch Vdg., die Beobachtung 
der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betreffend, vom 11. April 1874. 
§ 1. An Sonn-, Fest= und Bußtagen ist alles zu vermeiden, was die 
für diese Tage nötige Ruhe oder die Feier des öffentlichen Gottesdienstes 
beeinträchtigen kann. 
§ 2. Arbeiten oder Dienste, zu deren Leistung jemand sich verpflichtet, 
dürfen, soweit nicht durch den Zweck der Leistung oder den ausgesprochenen 
Vertragswillen etwas anderes bedingt wird, an Sonn-, Fest= und Bußtagen 
nicht gefordert werden. 
Auch sind an diesen Tagen von den Behörden amtliche Handlungen nur 
in dringlichen und unaufschieblichen Fällen und auch in diesen, soweit tunlich, 
nicht während des öffentlichen Gottesdienstes vorzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.