214 Sächsische Landesgesetze.
19. Verordnung, die Führung der von ausländischen Universtäten
verliehenen Würden im Königreiche Sachsen betreffend.
Vom 14. Juli 1879.
(G.V.Bl. S. 125.)
Die Verordnung, die Annahme und Führung der von auswärtigen Uni-
versitäten an Königl. Sächsische Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend,
vom 27. Dezember 1878 (G.V.Bl. 1879) leidet künftig auch auf diejenigen
akademischen Würden Anwendung, welche von Universitäten außerhalb des
Deutschen Reiches an nichtsächsische Reichsangehörige oder Ausländer, die sich
im Königreiche Sachsen aufhalten, verliehen werden oder verliehen worden
sind, es sei denn, daß der hiesige Aufenthalt dieser Personen nur ein vorüber-
gehender ist oder im amtlichen Auftrage stattfindet und in beiden Fällen
keinerlei Erwerbszwecke verfolgt.
In den zuletzt gedachten Ausnahmefällen genügt es, wenn die betreffenden
Personen nach dem Rechte ihres Heimatstaates zur Führung der akademischen
Würde berechtigt sind.
20. Gesetz, die Soun-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend.
Vom 10. September 1870.
(G.V. Bl. 313.)
Die Ausführungsverordnung vom selben Tage (G.V.Bl. 317) und die Verordnung vom
15. März 1895 (G.V. Bl. S. 37) sind mit abgedruckt. Vergl. auch Vdg., die Beobachtung
der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betreffend, vom 11. April 1874.
§ 1. An Sonn-, Fest= und Bußtagen ist alles zu vermeiden, was die
für diese Tage nötige Ruhe oder die Feier des öffentlichen Gottesdienstes
beeinträchtigen kann.
§ 2. Arbeiten oder Dienste, zu deren Leistung jemand sich verpflichtet,
dürfen, soweit nicht durch den Zweck der Leistung oder den ausgesprochenen
Vertragswillen etwas anderes bedingt wird, an Sonn-, Fest= und Bußtagen
nicht gefordert werden.
Auch sind an diesen Tagen von den Behörden amtliche Handlungen nur
in dringlichen und unaufschieblichen Fällen und auch in diesen, soweit tunlich,
nicht während des öffentlichen Gottesdienstes vorzunehmen.