Führung von Würden ausländischer Universitäten. — Sonn-, Fest= u. Bußtagsfeier. 215
Ausf.--Vdg. vom 10. September 1870 § 1 Cu § 2 Abf. 1):
Die im ersten Satze des § 2 des Gesetzes vom heutigen Tage
enthaltene Bestimmung leidet auf sämtliche Klassen der Bevölkerung An-
wendung, auch wenn sie nicht unter die § 105 der Gewerbeordnung für
den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 bezeichneten Kategorien
gehören. Die Vorschriften in §§ 71 und 72 der Gesindeordnung vom
10. Januar 1835 (G.V. Bl. 27) (jetzt §§ 59 und 60 der Gesindeordnung
in der Fassung vom 31. Mai 1898, G.V. Bl. S. 106) werden hierdurch
in keiner Weise abgeändert.
§ 2 (zu § 2 Abs. 2):
Mit Rücksicht auf die im zweiten Absatze dieses Paragraphen er-
teilten Bestimmungen dürfen insbesondere:
1. Schubtransporte von Sträflingen und Vagabunden an
Sonn-, Fest= und Bußtagen weder eingeleitet noch fortgestellt
werden, sowie auch
2. bei Einlieferungen von Sträflingen und Korrektionärs in
die bezüglichen Anstalten die Veranstaltungen so zu treffen
sind, daß der Transport und die Abgabe an die Anstalt
nicht auf einen Sonn-, Fest= oder Bußtag fällt, wogegen
3. die Entlassung von Arrestanten auch an diesen Tagen erfolgen
kann.
4. Die Zollabfertigung der Elbschiffer und die deshalb erforder-
lichen Revisionshandlungen können auch an Sonn-, Fest-
und Bußtagen, mit Ausnahme der Zeit des Gottesdienstes,
vorgenommen werden.
Ebenso kann auch die zollamtliche Abfertigung der auf den Eisen-
bahnen ein= und ausgehenden Passagiereffekten, sowie der ankommenden
und unter Wagenverschluß sofort weitergehenden Frachtgüter zu jeder
Zeit an diesen Tagen erfolgen.
§ 3. Oeffentlicher Handel, namentlich der Handel auf Straßen und
öffentlichen Plätzen, in Kaufs= und Gewerbsläden, Magazinen, Marktbuden
und Verkaufsständen, sowie der Handel im Umherziehen, ingleichen öffentliche
Versteigerungen und Verpachtungen sind an Sonn-, Fest= und Bußtagen in
der Regel nicht gestattet.