Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

216 Sächsische Landesgesetze. 
Ausnahmen hiervon finden statt: 
1. bei dem Verkaufe der Arzneimittel, daher auch die Apotheken an 
Sonn-, Fest- und Bußtagen zu jeder Zeit offen gehalten werden 
dürfen; 
2. bei dem Verkaufe von Brot und weißer Bäckerware, indem dieser 
auch während des Gottesdienstes gestattet ist; 
3. bei dem Verkaufe der sonstigen Eß- und Materialwaren, ingleichen 
bei dem Kleinhandel mit Heizungs= und Beleuchtungsmaterial, 
indem der Verkauf dieser Gegenstände an Sonn-, Fest= und Buß- 
tagen außer der Zeit des Vormittagsgottesdienstes nachgelafsen ist; 
4. bei den an Sonn= und Festtagen stattfindenden Jahr-, Vieh= und 
anderen Märkten, bei denen der Handel jedoch erst nach beendigtem 
Nachmittagsgottesdienste, oder an Orten, an welchen ein solcher 
nicht stattfindet, von Mittags 12 Uhr an betrieben werden darf; 
5. bei geringfügigen Versteigerungen und Verpachtungen, worüber die 
näheren Bestimmungen im Verordnungswege zu treffen sind; 
jedoch bleibt die Vornahme derselben jedenfalls vor dem Vor- 
mittagsgottesdienste, sowie während des Vormittags= und Nach- 
mittagsgottesdienstes verboten. 
Es bleibt übrigens den Ortsbehörden nachgelassen, nach den lokalen 
Verhältnissen und Bedürfnissen den Detailhandel auch mit anderen als den 
vorstehend ausgenommenen Gegenständen an Sonn= und Festtagen, jedoch mit 
Ausnahme des Karfreitags, der Bußtage und des Totenfestsonntags, zwischen 
dem Vor= und Nachmittagsgottesdienste, oder wo ein Nachmittagsgottesdienst 
nicht stattfindet, von Beendigung des Vormittagsgottesdienstes an zu gestatten. 
An allen Orten, an denen ein Christmarkt abgehalten wird, ist an dem 
in selbigen hineinfallenden vierten Adventsonntage der öffentliche Handel in 
Läden, auf Straßen und Plätzen nach beendigtem Vormittagsgottesdienste 
gestattet. 
Während der Zeit, zu welcher der öffentliche Handel nicht gestattet ist, 
sind auch die Kaufs= und Gewerbsläden, Magazine, Marktbuden, sowie die 
Schaufenster geschlossen zu halten und Verkaufsstände mit Waren nicht zu 
belegen. 
Wegen des Handels auf den Leipziger Messen bewendet es bei der 
jetzigen Einrichtung.
	        
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