218 Sächsische Landesgesetze.
Fest- und Bußtagen untersagt, dagegen die Zu= und Abfuhr so-
genannten Eilguts nur während des Gottesdienstes verboten.
Die Spedition des Gepäcks der Reisenden unterliegt keiner Beschränkung.
Die sonst noch im Interesse des Verkehrs und des Geschäftslebens, sei
es im allgemeinen, sei es im einzelnen Falle, notwendigen Ausnahmen von
der obigen allgemeinen Vorschrift sind im Verordnungswege zu treffen.
Ausf.-Vdg. vom 10. September 1870 § 4 (zu § 4): Was das
im Eingange dieses Paragraphen enthaltene allgemeine Verbot anlangt,
so sind unter dem daselbst gebrauchten Ausdrucke „Wohnungen“ nicht
die Wohnungsräume im engsten Sinne zu verstehen, sondern es sind alle
zu denselben gehörigen und mit ihnen in unmittelbarer Verbindung
stehenden geschlossenen Räume, wie z. B. Keller, Böden, geschlossene
Hofräume, Schuppen, Kontore usw. — im Gegensatze von den davon
getrennten Gewerbsräumen, offenen Werksplätzen und sonst zum Geschäfts-
betriebe bestimmten Lokalitäten — mit begriffen.
Ausf.-Vdg. 8§ 6 (zu § 4 unter 6): Zu den hier erwähnten un-
aufschieblichen Reparaturen und dringlichen Arbeiten gehören in den
Fabriken und gewerblichen Etablissements ebenfalls solche Reparaturen,
zu denen die zeitweilige Sistierung des gewöhnlichen Betriebs benutzt
werden muß, sowie das Reinigen der Dampfmaschinen.
Ausf.-Vdg. § 7 (zu § 4 unter 8): Unter „Verkehr“ im Sinne
des Gesetzes § 4 unter 8 ist das Beladen und Befrachten von Last-
wagen, Eisenbahnfrachtzügen, Schiffen und dergleichen nicht zu verstehen.
Hierzu: Verordnung vom 15. März 1895 (G.V. Bl. S. 37) bestimmt
unter Aufhebung von §§ 5 und 8 der Ausf.-Vdg. vom 10. September
1870 sowie der Verordnung vom 5. Februar 1884 (G.V. Bl. S. 16) und
der Verordnung vom 14. Oktober 1885 (G.V. Bl. S. 122):
1. Arbeiten der im Betriebe der unter § 105b Abs. 1 der
Reichsgewerbeordnung fallenden Unternehmungen, mit denen
nach §§ 105 b Abs. 1, 105 bis 105f der R.G.O. Arbeiter
an Sonn= und Festtagen beschäftigt werden dürfen, sind,
gleichviel ob sie von selbständigen Gewerbetreibenden oder
deren Arbeitern vorgenommen werden, dem Verbote des § 4
Abs. 1 des Gesetzes über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier
vom 10. September 1870 nicht unterworfen.