Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

220 Sächsische Landesgesetze. 
Ausf.-Vdg. vom 10. September 1870 § 10 (zu § 7, Abs. 1): 
Oratorien und andere geistliche Musikaufführungen sind unter dem Verbote 
der Abhaltung von Konzerten an den Bußtagen, dem Charfreitage und 
dem Totenfestsonntage nicht mit begriffen. 
Ausf.-Vdg. § 11 (zu § 7 Abs. 3.): In bezug auf die Uebungen 
der Feuerwehr wird den Obrigkeiten die Ermächtigung erteilt, solche 
auch des Sonntags vor dem Vormittagsgottesdienste insoweit zu ge- 
statten, daß dieselben wenigstens eine halbe Stunde vor dem Anfange 
des Gottesdienstes beendigt sein müssen. 
§ 8. Oeffentliche Versammlungen aller Art, ingleichen Versammlungen 
der Gemeindevertreter, sowie Versammlungen der Innungen und anderer 
Genossenschaften, sind an Sonn= und Festtagen vor beendigtem Vormittags- 
gottesdienste, an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste aber, ingleichen 
an den Bußtagen, am Charfreitage und am Totenfestsonntage gänzlich 
verboten. 
§ 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes leiden auf den Gründonnerstag, 
und die Lokalfeiertage, an welchen öffentlicher Gottesdienst abgehalten wird, 
z. B. Kirchweihfeste, keine Anwendung, vielmehr ist an diesen Tagen, jedoch 
unter Vermeidung störenden Geräusches in der Nähe der Kirchen, der Handels- 
und Marktverkehr, der Betrieb der Landwirtschaft, sowie der Gewerbe= und 
Fabrikbetrieb gestattet. 
Für diejenigen Orte, an welchen an den Sonn-, Fest= und Bußtagen 
Gottesdienst zu verschiedenen Stunden des Tages stattfindet, sind durch Be- 
kanntmachung der Ortsobrigkeit, erforderlichen Falls mit Rücksicht auf den 
öffentlichen Verkehr, soweit ihn gegenwärtiges Gesetz an Sonn--, Fest= und 
Bußtagen zuläßt, unter Einvernehmung mit der kirchlichen Behörde, die 
Stunden, welche als Anfangs= und Schlußstunden des Vormittagsgottesdienstes, 
sowie des Nachmittagsgottesdienstes anzusehen sind, zur öffentlichen Kenntnis 
zu bringen. 
Ausf.-Vdg. vom 10. September 1870 § 12 (zu § 9, Abs. 2): 
Die im § 9 Abs. 2 vorgeschriebene Bekanntmachung haben die Orts- 
obrigkeiten, unter Einvernehmen mit der Kircheninspektion, alsbald im 
Amtsblatte zu erlassen, auch dieselbe alljährlich wenigstens einmal in 
derselben Weise zu wiederholen.
	        
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