Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier. — Landestrauer. 221
8 10. Die in ausländischen Kirchen eingepfarrten hiesigen Untertanen
haben die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes in gleicher Weise und rück-
sichtlich derselben Tage, wie die in den inländischen Kirchen Eingepfarrten zu
befolgen, insoweit nicht durch Uebereinkommen der betreffenden Regierungen
etwas anderes festgesetzt ist.
§§ 11, 12 (Strafbestimmungen) sind ersetzt durch Str. G. B. § 366 Ziff. 1.
91. Gesetz über die Lanudestrauer.
Vom 25. April 1904.
(G. V. Bl. S. 133.)
§ 1. Beim Ableben des Königs, der Königin, einer verwitweten
Königin und des Kronprinzen, wenn er das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat,
findet eine Landestrauer nach den folgenden Bestimmungen statt.
§ 2. Die Glocken der Kirchen werden mittags von 12 bis 1 Uhr beim
Ableben des Königs zwei Wochen, sonst eine Woche lang und außerdem,
wenn die Beisetzung erst später erfolgt, am Tage der Beisetzung geläutet.
Anfang und Ende des Trauerläutens bestimmt das Ministerium des Kultus
und öffentlichen Unterrichts.
§ 3. Oeffentliche Musik, sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schau-
spielvorstellungen sind sofort nach dem Bekanntwerden des Todes bis zum
Ablauf des dritten auf den Sterbetag folgenden Tages und außerdem, wenn
die Beisetzung erst später erfolgt, am Tage der Beisetzung einzustellen.
§ 4. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt wird mit
Geldstrafe von 15 bis 150 Mark bestraft.
§ 5. Beim Tode des Königs haben die in Sachsen aufgenommenen
christlichen Konfessionen an einem von dem Ministerium des Kultus und
öffentlichen Unterrichts festzusetzenden Tage einen öffentlichen Trauergottes-
dienst abzuhalten. Die weitere Bestimmung hierüber bleibt den zuständigen
kirchlichen Behörden überlassen.
§ 6. Bei Ableben des deutschen Kaisers finden die in diesem Gesetze
für das Ableben des Königs getroffenen Bestimmungen entsprechende An-
wendung.