222 Sächsische Landesgesetze.
§ 7. Das Mandat, die Landes= und Privattrauer betreffend, vom
16. April 1831 (G.V. Bl. S. 91) wird aufgehoben.
§ 8. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des
Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts beauftragt.
22. Gesetz,
die Beteiligung an außersächsischen Lotterien betreffend.
Vom 25. März 1904.
(G.V.Bl. S. 115.)
§ 1. Wer Lose oder Losanteile außersächsischer Lotterien, die nicht
mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen im König-
reich Sachsen zugelassen sind, kauft oder sonst an sich bringt, wird mit Geld-
strafe bis 600 Mark bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der sich durch Einsatz an einer außer-
sächsischen Zahlenlotterie (Lotto) beteiligt.
§ 2. Wer Lose oder Losanteile der in § 1 bezeichneten Lotterien
anderen zur Erwerbung anbietet, feilhält, verkauft, verschenkt oder sonst ver-
treibt, oder zum Zwecke des Vertriebs nach Sachsen einführt oder sich ver-
schafft, ingleichen wer Losbestellungen oder Einsätze für solche Lotterien an-
nimmt oder sammelt, verfällt in eine Geldstrafe, die auf das zehn= bis fünfzig-
fache der Lospreise (§ 4) oder Einsätze zu bemessen ist. Dieselbe Strafe trifft
denjenigen, der eine der vorbezeichneten Handlungen als Mittelsperson be-
fördert.
Bezieht sich die strafbare Handlung nicht auf eine bestimmte Anzahl von
Losen oder Losanteilen oder nicht auf ziffermäßig bestimmte Einsätze, so tritt
Geldstrafe von 30 bis 1500 Mark ein.
§ 3. Wer eine der in § 2 bezeichneten Handlungen gewerbsmäßig be-
geht, verfällt in eine Geldstrafe, die auf das fünfzig= bis hundertfache der
Lospreise (§ 4) oder Einsätze, im Falle des § 2 Abs. 2 aber auf 150 bis
6000 Mark zu bemessen ist.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der nach rechtskräftiger Verurteilung
wegen einer der in § 2 bezeichneten Handlungen abermals eine dieser Hand-