Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

222 Sächsische Landesgesetze. 
§ 7. Das Mandat, die Landes= und Privattrauer betreffend, vom 
16. April 1831 (G.V. Bl. S. 91) wird aufgehoben. 
§ 8. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des 
Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts beauftragt. 
22. Gesetz, 
die Beteiligung an außersächsischen Lotterien betreffend. 
Vom 25. März 1904. 
(G.V.Bl. S. 115.) 
§ 1. Wer Lose oder Losanteile außersächsischer Lotterien, die nicht 
mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen im König- 
reich Sachsen zugelassen sind, kauft oder sonst an sich bringt, wird mit Geld- 
strafe bis 600 Mark bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der sich durch Einsatz an einer außer- 
sächsischen Zahlenlotterie (Lotto) beteiligt. 
§ 2. Wer Lose oder Losanteile der in § 1 bezeichneten Lotterien 
anderen zur Erwerbung anbietet, feilhält, verkauft, verschenkt oder sonst ver- 
treibt, oder zum Zwecke des Vertriebs nach Sachsen einführt oder sich ver- 
schafft, ingleichen wer Losbestellungen oder Einsätze für solche Lotterien an- 
nimmt oder sammelt, verfällt in eine Geldstrafe, die auf das zehn= bis fünfzig- 
fache der Lospreise (§ 4) oder Einsätze zu bemessen ist. Dieselbe Strafe trifft 
denjenigen, der eine der vorbezeichneten Handlungen als Mittelsperson be- 
fördert. 
Bezieht sich die strafbare Handlung nicht auf eine bestimmte Anzahl von 
Losen oder Losanteilen oder nicht auf ziffermäßig bestimmte Einsätze, so tritt 
Geldstrafe von 30 bis 1500 Mark ein. 
§ 3. Wer eine der in § 2 bezeichneten Handlungen gewerbsmäßig be- 
geht, verfällt in eine Geldstrafe, die auf das fünfzig= bis hundertfache der 
Lospreise (§ 4) oder Einsätze, im Falle des § 2 Abs. 2 aber auf 150 bis 
6000 Mark zu bemessen ist. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der nach rechtskräftiger Verurteilung 
wegen einer der in § 2 bezeichneten Handlungen abermals eine dieser Hand-
	        
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