Landestrauer. — Beteiligung an außersächsischen Lotterien. 223
lungen begebt. Die Rückfallsstrafe ist verwirkt, auch wenn bei Begehung der
neuen Straftat die frühere Strafe noch nicht oder nur teilweise eingebracht
oder verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen war; sie bleibt dagegen aus-
geschlossen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorhergehenden Ver-
urteilung bis zur Begehung der neuen Straftat fünf Jahre verflossen sind.
§ 4. Als Lospreis im Sinne der §8 2 und 3 gilt der die Stempel-
abgabe umfassende planmäßige Kaufpreis des einzelnen Loses, bei einem
ideellen Losanteile aber der auf diesen Anteil verhältnismäßig entfallende
Teilbetrag jenes Kaufpreises. Bruchteil= und Klassenlose sind als selbständige
Lose anzusehen.
8§ 5. Freiheitsstrafen, die an Stelle nicht beizutreibender Geldstrafen
gemäß §§ 28, 29 des Reichsstrafgesetzbuchs festzusetzen sind, dürfen im einzelnen
Verurteilungsfalle die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
§ 6. Die Veröffentlichung der Gewinnresultate von Lotterien der in
§ 1 bezeichneten Art durch Aushängen, Auslegen oder Abdruck in den im
Königreich Sachsen erscheinenden Zeitungen wird mit Geldstrafe bis 50 Mark
bestraft.
§ 7. Bezicht sich eine der in §§ 1 bis 3 bezeichneten Handlungen auf
eine außerhalb Sachsens öffentlich veranstaltete und nicht mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern von Sachsen zugelassene Ausspielung beweg-
licher oder unbeweglicher Sachen, so kommen die in den 88 1 bis 3 an-
gedrohten Strafen mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Strafe zwischen
dem gesetzlichen Mindestbetrag der angedrohten Strafart und der Hälfte des
angedrohten Höchsibetrags zu bestimmen ist.
§ 8. Neben den nach §#§ 2, 3 verwirkten Strafen ist auf Einziehung
der den Gegenstand der Tat bildenden Lose zu erkennen, ohne Unterschied,
ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Die eingezogenen Lose sind zu
vernichten.
§ 9. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1904 in Kraft. Mit diesem
Tage tritt das Gesetz gegen die Teilnahme am Lotto und den Vertrieb aus-
wärtiger Lotterielose vom 4. Dezember 1837 (G.V. Bl. S. 128 ff.) außer Kraft.