Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Landestrauer. — Beteiligung an außersächsischen Lotterien. 223 
lungen begebt. Die Rückfallsstrafe ist verwirkt, auch wenn bei Begehung der 
neuen Straftat die frühere Strafe noch nicht oder nur teilweise eingebracht 
oder verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen war; sie bleibt dagegen aus- 
geschlossen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorhergehenden Ver- 
urteilung bis zur Begehung der neuen Straftat fünf Jahre verflossen sind. 
§ 4. Als Lospreis im Sinne der §8 2 und 3 gilt der die Stempel- 
abgabe umfassende planmäßige Kaufpreis des einzelnen Loses, bei einem 
ideellen Losanteile aber der auf diesen Anteil verhältnismäßig entfallende 
Teilbetrag jenes Kaufpreises. Bruchteil= und Klassenlose sind als selbständige 
Lose anzusehen. 
8§ 5. Freiheitsstrafen, die an Stelle nicht beizutreibender Geldstrafen 
gemäß §§ 28, 29 des Reichsstrafgesetzbuchs festzusetzen sind, dürfen im einzelnen 
Verurteilungsfalle die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. 
§ 6. Die Veröffentlichung der Gewinnresultate von Lotterien der in 
§ 1 bezeichneten Art durch Aushängen, Auslegen oder Abdruck in den im 
Königreich Sachsen erscheinenden Zeitungen wird mit Geldstrafe bis 50 Mark 
bestraft. 
§ 7. Bezicht sich eine der in §§ 1 bis 3 bezeichneten Handlungen auf 
eine außerhalb Sachsens öffentlich veranstaltete und nicht mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern von Sachsen zugelassene Ausspielung beweg- 
licher oder unbeweglicher Sachen, so kommen die in den 88 1 bis 3 an- 
gedrohten Strafen mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Strafe zwischen 
dem gesetzlichen Mindestbetrag der angedrohten Strafart und der Hälfte des 
angedrohten Höchsibetrags zu bestimmen ist. 
§ 8. Neben den nach §#§ 2, 3 verwirkten Strafen ist auf Einziehung 
der den Gegenstand der Tat bildenden Lose zu erkennen, ohne Unterschied, 
ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Die eingezogenen Lose sind zu 
vernichten. 
§ 9. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1904 in Kraft. Mit diesem 
Tage tritt das Gesetz gegen die Teilnahme am Lotto und den Vertrieb aus- 
wärtiger Lotterielose vom 4. Dezember 1837 (G.V. Bl. S. 128 ff.) außer Kraft.
	        
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