Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

26 Preußische Landesgesetze. 
Forstdiebstahls geeigneten Werkzeuge, welche er bei sich führt (§ 15), in Be- 
schlag zu nehmen. 
§ 17. Wird in der Gewahrsam eines innerhalb der letzten zwei Jahre 
wegen einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz rechtskräftig Verurteilten 
frisch gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes Holz gefunden, so ist gegen den 
Inhaber auf Einziehung des gefundenen Holzes zu erkennen, sofern er sich 
über den redlichen Erwerb des Holzes nicht ausweisen kann. Die Einziehung 
erfolgt zu gunsten der Armenkasse des Wohnorts des Verurteilten. 
§ 18. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
verjährt, sofern nicht einer der Fälle der §§ 6 und 8 vorliegt, in sechs 
Monaten. 
3. Vorläusige Verordnung 
über die Ausübung der Waldstreuberechtigung. 
Vom 5. März 1843. 
(Gesetzsammlung 1843, S. 105.) 
(Durch 8 96 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 aufrechterhalten.) 
§ 1. Die Waldstreuberechtigung besteht in der Befugnis, abgefallenes 
Laub und Nadeln, sowie dürres Moos zum Unterstreuen unter das Vieh, 
behufs der Bereitung des Düngers, in dem Walde eines andern einzusammeln. 
§ 2. Wo der Umfang und die Art der Ausübung dieser Berechtigung 
durch Verleihung, Vertrag, richterliche Entscheidung oder bereits vollendete 
Verjährung bestimmt festgestellt worden ist, behält es hierbei sein Bewenden. 
In Ermangelung solcher auf besonderen Rechtstiteln beruhender Verhältnisse 
dienen die nachstehenden Vorschriften lediglich zur Richtschnur. 
&* 3. Die Berechtigten müssen sich, wenn sie die Waldstreunutzung in 
der nächsten Periode (§ 4b) ausüben wollen, spätestens bis zum 15. August 
eines jeden Jahres bei dem Waldbesitzer oder dessen verwaltenden Beamten 
melden, worauf ihnen ein kostenfrei ausgefertigter Zettel zu ihrer Legitimation 
erteilt wird. Dieser Zettel ist nur für den Zeitraum, für das Revier, und- 
für die Personen giltig, auf welche derselbe lautet. 
Die Streuberechtigten oder die von ihnen mit Einsammlung der Wald- 
streu beauftragten Leute müssen diese Zettel, wenn sie Streu im Walde ein-
	        
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