26 Preußische Landesgesetze.
Forstdiebstahls geeigneten Werkzeuge, welche er bei sich führt (§ 15), in Be-
schlag zu nehmen.
§ 17. Wird in der Gewahrsam eines innerhalb der letzten zwei Jahre
wegen einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz rechtskräftig Verurteilten
frisch gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes Holz gefunden, so ist gegen den
Inhaber auf Einziehung des gefundenen Holzes zu erkennen, sofern er sich
über den redlichen Erwerb des Holzes nicht ausweisen kann. Die Einziehung
erfolgt zu gunsten der Armenkasse des Wohnorts des Verurteilten.
§ 18. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
verjährt, sofern nicht einer der Fälle der §§ 6 und 8 vorliegt, in sechs
Monaten.
3. Vorläusige Verordnung
über die Ausübung der Waldstreuberechtigung.
Vom 5. März 1843.
(Gesetzsammlung 1843, S. 105.)
(Durch 8 96 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 aufrechterhalten.)
§ 1. Die Waldstreuberechtigung besteht in der Befugnis, abgefallenes
Laub und Nadeln, sowie dürres Moos zum Unterstreuen unter das Vieh,
behufs der Bereitung des Düngers, in dem Walde eines andern einzusammeln.
§ 2. Wo der Umfang und die Art der Ausübung dieser Berechtigung
durch Verleihung, Vertrag, richterliche Entscheidung oder bereits vollendete
Verjährung bestimmt festgestellt worden ist, behält es hierbei sein Bewenden.
In Ermangelung solcher auf besonderen Rechtstiteln beruhender Verhältnisse
dienen die nachstehenden Vorschriften lediglich zur Richtschnur.
&* 3. Die Berechtigten müssen sich, wenn sie die Waldstreunutzung in
der nächsten Periode (§ 4b) ausüben wollen, spätestens bis zum 15. August
eines jeden Jahres bei dem Waldbesitzer oder dessen verwaltenden Beamten
melden, worauf ihnen ein kostenfrei ausgefertigter Zettel zu ihrer Legitimation
erteilt wird. Dieser Zettel ist nur für den Zeitraum, für das Revier, und-
für die Personen giltig, auf welche derselbe lautet.
Die Streuberechtigten oder die von ihnen mit Einsammlung der Wald-
streu beauftragten Leute müssen diese Zettel, wenn sie Streu im Walde ein-