Pfandleihgewerbe. 225
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§ 5. Der Pfandleiher ist verpflichtet, jedes abgeschlossene Geschäft in
ein Pfandbuch einzutragen und dem Verpfänder einen Pfandschein aus-
zuhändigen.
Ausf.-Vdg. v. 21. April 1882 (G. V.Bl. 100) 8§§ 1—5:
§ 1. Das in § 5 des Gesetzes gedachte Pfandbuch muß den
Namen des Pfandleihers und die Bezeichnung des Geschäftslokales ent-
halten, dauerhaft gebunden, im Rücken mit einem starken Faden durch-
zogen und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Dasselbe muß,
bevor es in Gebrauch kommt, der zuständigen Sicherheitspolizeibehörde
(in Städten mit revidierter Städteordnung dem Bürgermeister, beziehent-
lich der etwa bestehenden besonderen Sicherheitspolizeibehörde, in mittleren
und kleinen Städten, sowie in Landgemeinden der Amtshauptmannschaft)
vorgelegt werden. Findet diese den Einband und die Seitenzahl in
Ordnung, so genehmigt sie die Verwendung des Pfandbuches, indem sie
zugleich auf der ersten Seite desselben die Anzahl der Seiten bemerkt
und die beiden Enden des Fadens mittels amtlichen Siegels befestigt.
Den vorstehenden Bestimmungen ist auch rücksichtlich der beim Erscheinen
dieser Verordnung bereits in Gebrauch befindlichen Büchern schon
bestehender Pfandleihgeschäfte nachzugehen.
Die Einträge in das Pfandbuch müssen gut leserlich, in deutscher
Sprache und mit Tinte geschrieben sein, auch dürfen darin keine Rasuren
vorgenommen werden.
Ohne Erlaubnis der Polizeibehörde darf das Pfandbuch weder
ganz noch teilweise vernichtet werden.
§ 2. Die auf die abgeschlossenen Pfandgeschäfte bezügliche Ein-
tragung im Pfandbuch muß enthalten:
1. eine fortlaufende Nummer, mit welcher auch die Pfand-
gegenstände zu versehen sind,
Ort und Tag des Geschäftes,
Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort des Verpfänders,
die Bezeichnung des Pfandes,
l den Betrag des Darlehns,
l den Betrag der monatlichen Zinsen,
. die Zeit der Fälligkeit des Darlehns,
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