Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Pfandleihgewerbe. 227 
§ 6. Das Pfand haftet ausschließlich für die Darlehnsforderung nebst 
Zinsen und für die Verkaufskosten. 
§ 7. Die Versteigerung des Pfandes muß, soweit nicht im einzelnen 
Falle seiten der Ortspolizei etwas anderes nachgelassen wird, in der Gemeinde, 
in welcher das Pfandleihgewerbe zur Zeit des Geschäftsabschlusses betrieben 
worden ist, und zwar außerhalb der Wohnung und der Geschäftsräume des 
Pfandleihers erfolgen. Sie darf nicht früher als eine Woche nach eingetretener 
Fälligkeit des Darlehns ausgeführt werden. 
Ausf.-Vdg. vom 21. April 1882: 
§ 6. Der Verkauf verfallener Pfänder ist in der Regel und 
soweit nicht die Polizeibehörde etwas anderes gestattet, in öffentlicher 
Versteigerung durch eine hierzu verpflichtete Person auszuführen. Gold- 
und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Silberwerte, 
Wertpapiere, welche einen Börsen= oder Marktpreis haben, nicht unter 
dem Tageskurse zugeschlagen werden. Wird ein hiernach zulässiges 
Gebot nicht abgegeben, so können die Pfänder durch den Versteigerer 
aus freier Hand zu einem dem zulässigen Gebote entsprechenden Preise 
verkauft werden. 
Der Pfandleiher kann selbst bieten und kaufen, aber nicht versteigern. 
8§ 8. Der Pfandleiher hat den bevorstehenden Verkauf des Pfandes 
in dem hierzu von der Ortspolizeibehörde bestimmten Blatte öffentlich bekannt 
zu machen. Neben dieser Bekanntmachung bedarf es der in § 481 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Anzeige nicht (vergl. jetzt §§ 1234 
und 1237 des deutschen B.G.B.). 
Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen und höchstens vier 
Wochen vor dem Tage der Versteigerung, und darf frühestens am Tage nach 
der eingetretenen Fälligkeit des Darlehns erfolgen. 
Ausf.-Vdg. v. 21. April 1882: 
§ 7. In der in 8§ 8 des Gesetzes gedachten Bekanntmachung sind 
zugleich der Name des Pfandleihers und die im Pfandbuche eingetragenen 
laufenden Nummern der Pfandstücke anzugeben. Auch ist darin auf 
den nach § 10 des Gesetzes für den Verpfänder eventuell eintretenden 
Verlust des Ueberschusses ausdrücklich hinzuweisen. 
8 8. Für die Kosten des Verkaufs darf nur dann etwas be- 
rechnet werden, wenn die Bekanntmachung des Verkaufs bereits erfolgt 
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