228 Sächsische Landesgesetze.
war. Oertlicher Regulierung bleibt es überlassen, bezüglich der erstattungs-
fähigen Höhe der Verkaufskosten nach Befinden eine speziellere Berechnung,
im einzelnen Falle verüberflüssigende Durchschnittsbestimmungen zu treffen.
§ 9. Sind mehrere Gegenstände durch dasselbe Geschäft zum Pfande
bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, spätestens eine Woche vor der Ver-
steigerung die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher dieselben zum Verkaufe
auszustellen sind.
§ 10. Der nach Befriedigung des Anspruchs des Pfandleihers verbleibende
Ueberschuß des Erlöses aus dem Verkaufe eines Pfandes verfällt, dafern er
den Betrag einer Mark übersteigt und nicht innerhalb eines Jahres vom
Schlusse des Jahres an, in welchem der Verkauf stattgefunden hat, erhoben
worden ist, der Ortsarmenkasse des Ortes, an welchem der Pfandleiher sein
Geschäft zur Zeit der Verpfändung betrieben hat.
Ausf.-Vdg. v. 21. April 1882:
§ 9. Die nach § 10 des Gesetzes der Armenkasse verfallenen
Beträge hat der Pfandleiher an die Verwaltung dieser Kasse, unter
Beifügung eines Auszugs aus dem Pfandbuche über die betreffenden
Pfandgeschäfte, abzuliefern.
§ 11. Der Pfandleiher ist verpflichtet, sein Pfandlager in einem dem
tatsächlichen Umfange seines Geschäfts entsprechenden Betrage gegen Feuers-
gefahr zu versichern.
§ 12. Geht das Pfand unter, oder wird es verschlechtert, oder wird
für dasselbe ein den Betrag der Forderung des Pfandleihers erreichender
Erlös nicht erzielt, so steht dem Pfandleiher gegen den Verpfänder aus dem
Darlehnsvertrage eine Klage nicht zu.
Ist der Untergang oder die Beschädigung des Pfandes durch Brand herbei-
geführt worden, so hat der Pfandleiher dem Verpfänder den Unterschied zwischen
dem Werte des Pfandes und seinen aus dem Darlehnsvertrage entsprungenen
Forderungen zu erstatten, gleichviel ob er den Brand verschuldet hat oder nicht.
§ 13. In Fällen, in denen der Pfandleiher für den Untergang oder
die Verschlechterung des Pfandes zu haften hat, ist bei Bemessung der Ent-
schädigungsansprüche des Verpfänders, soweit es hierbei auf den Wert des
Pfandes ankommt, dieser Wert bis zum Beweise des Gegenteils zu dem ein-
und einhalbfachen des darauf gewährten Darlehns anzunehmen.