Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

228 Sächsische Landesgesetze. 
war. Oertlicher Regulierung bleibt es überlassen, bezüglich der erstattungs- 
fähigen Höhe der Verkaufskosten nach Befinden eine speziellere Berechnung, 
im einzelnen Falle verüberflüssigende Durchschnittsbestimmungen zu treffen. 
§ 9. Sind mehrere Gegenstände durch dasselbe Geschäft zum Pfande 
bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, spätestens eine Woche vor der Ver- 
steigerung die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher dieselben zum Verkaufe 
auszustellen sind. 
§ 10. Der nach Befriedigung des Anspruchs des Pfandleihers verbleibende 
Ueberschuß des Erlöses aus dem Verkaufe eines Pfandes verfällt, dafern er 
den Betrag einer Mark übersteigt und nicht innerhalb eines Jahres vom 
Schlusse des Jahres an, in welchem der Verkauf stattgefunden hat, erhoben 
worden ist, der Ortsarmenkasse des Ortes, an welchem der Pfandleiher sein 
Geschäft zur Zeit der Verpfändung betrieben hat. 
Ausf.-Vdg. v. 21. April 1882: 
§ 9. Die nach § 10 des Gesetzes der Armenkasse verfallenen 
Beträge hat der Pfandleiher an die Verwaltung dieser Kasse, unter 
Beifügung eines Auszugs aus dem Pfandbuche über die betreffenden 
Pfandgeschäfte, abzuliefern. 
§ 11. Der Pfandleiher ist verpflichtet, sein Pfandlager in einem dem 
tatsächlichen Umfange seines Geschäfts entsprechenden Betrage gegen Feuers- 
gefahr zu versichern. 
§ 12. Geht das Pfand unter, oder wird es verschlechtert, oder wird 
für dasselbe ein den Betrag der Forderung des Pfandleihers erreichender 
Erlös nicht erzielt, so steht dem Pfandleiher gegen den Verpfänder aus dem 
Darlehnsvertrage eine Klage nicht zu. 
Ist der Untergang oder die Beschädigung des Pfandes durch Brand herbei- 
geführt worden, so hat der Pfandleiher dem Verpfänder den Unterschied zwischen 
dem Werte des Pfandes und seinen aus dem Darlehnsvertrage entsprungenen 
Forderungen zu erstatten, gleichviel ob er den Brand verschuldet hat oder nicht. 
§ 13. In Fällen, in denen der Pfandleiher für den Untergang oder 
die Verschlechterung des Pfandes zu haften hat, ist bei Bemessung der Ent- 
schädigungsansprüche des Verpfänders, soweit es hierbei auf den Wert des 
Pfandes ankommt, dieser Wert bis zum Beweise des Gegenteils zu dem ein- 
und einhalbfachen des darauf gewährten Darlehns anzunehmen.
	        
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