232 Sächsische Landesgesetze.
13. durch unnötiges Peitschenknallen, oder sonst durch Ungehörigkeiten,
wodurch das Scheuwerden von Zug= oder Reittieren veranlaßt werden kann,
andere gefährdet.
14. Wer als Fuhrwerksführer seine Zugtiere nicht fortwährend leitet
und beaufsichtigt, während des Fahrens schläft, oder sich, ohne die Tiere
abgesträngt und festgebunden zu haben, vom Fuhrwerke entfernt, ebenso auch,
wer während des Fahrens auf der Deichsel oder auf einem an der Seite des
Wagens hervorstehenden Brette sitzt.
15. Wer vom 1. Januar 1874 an noch Hemm= und Schleifzeug gebraucht,
welches so eingerichtet ist, daß bei dessen Anwendung der Fuhrwerksführer
genötigt ist, die Zügel loszulassen.
16. Wer zur Leitung eingespannter Pferde, sobald dieselben vom Wagen
oder Schlitten aus erfolgt, sich nicht der Doppelzügel (sogen. Kreuzzügel)
bedient. Von dieser Vorschrift sind Ackerfuhren (worunter alle Fuhren nach
und von dem Acker, mithin insbesondere auch Dünger= und Erntefuhren zu
verstehen sind) ausgenommen.
Fassung der Vdg., den Gebrauch der sogenannten Kreuzzügel betr.,
vom 12. August 1873 (G.V.Bl. 515).
§ 2. Den Wegepolizeibehörden in den Städten und für das platte
Land den Amtshauptmannschaften bleibt vorbehalten, wo sich ein Bedürfnis
dazu zeigt, sei es für einzelne Wege oder für einen gewissen Umkreis, noch
besondere, in dieser Verordnung nicht enthaltene Vorschriften zu treffen, und
unter Beachtung der im § 1 gedachten Strafgrenzen Strafverbote zu erlassen,
welche in dem betreffenden Amtsblatt und diesenfalls auch an geeigneter Stelle
des betreffenden Weges selbst durch Anschlag öffentlich bekannt zu machen sind.
Auch können von den genannten Behörden gewisse Gattungen von Last-
fuhrwerk, z. B. Kohlen-, Stein-, Holzfuhren u. dergl. unter Strafandrohung
dauernd oder zeitweilig ausschließlich auf bestimmte Wege gewiesen werden.
Derartige Anordnungen sind ebenfalls im Amtsblatt und durch Anschlag
zu veröffentlichen.
§ 3. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 88§ 1 oder 2
kann der Kontravenient unbeschadet der dadurch etwa begründeten Verpflichtung
zum Schadenersatze sowie der strafrechtlichen Ahndung der Zuwiderhandlung
weitere Polizeiuntersuchung dadurch von sich abwenden, daß er an den
Aufsichtsbeamten (Wegewärter 2c.), von welchem er betroffen worden ist und