Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Forstdiebstahl. — Waldstreuberechtigung. 27 
sammeln, bei Vermeidung einer für jeden einzelnen Kontraventionsfall an den 
Waldeigentümer zu erlegenden Strafe . . . stets bei sich führen, und beim 
Ablauf der zur Streusammlung bestimmten Zeit, bei gleicher Strafe wieder 
abliefern. 
Wegen der Strafe vergl. §§ 41 und 96 des Feld= und Forstpolizeigesetzes. 
§ 4. Die Berechtigung darf nur: 
a) in den vom Waldeigentümer nach Maßgabe einer zweckmäßigen 
Bewirtschaftung des Forstes geöffneten Distrikten, 
b) in den sechs Wintermonaten vom 1. Oktober bis zum 1. April, 
Tc) an bestimmten vom Waldeigentümer mit Rücksicht auf die bis- 
herige Observanz festzusetzenden, jedoch auf höchstens zwei Tage in 
der Woche zu beschränkenden und von den Raff= und Leseholz- 
tagen verschiedenen Wochentagen 
ausgeübt werden. Besteht aber nach dem Herkommen der Gebrauch, daß die 
Einsammlung der Stren gleich beim Beginn des Oktobers an mehreren nach 
einander folgenden Tagen, von allen Berechtigten gleichzeitig unter Aussicht 
des Waldeigentümers geschieht und hiermit das Einsammeln für das ganze 
Jahr geschlossen ist, so behält es hierbei sein Bewenden. 
Die Berechtigung darf auch nur 
d) mit den in den Zetteln bezeichneten, nach der bisherigen Observanz 
zu bestimmenden Transportmitteln, und 
e) nicht mit eisernen, sondern nur mit hölzernen unbeschlagenen 
Rechen oder Harken, deren Zinken ebenfalls nur von Holz sein 
dürfen und mindestens 2½ Zoll von einander abstehen müssen, 
ausgeübt werden. 
§ 5. Entstehen über die Frage: 
welche Distrikte zum Streusammeln zu öffnen sind, 
zwischen dem Waldeigentümer und den Berechtigten Streitigkeiten, so werden 
solche von dem Kreis-Landrat unter Zuziehung eines von diesem zu wählenden 
hierbei unbeteiligten Forstbeamten und eines Oekonomieverständigen, unter 
Vorbehalt des Rekurses an das Plenum der vorgesetzten Regierung, entschieden. 
Ueber Streitigkeiten in betreff der Transportmittel, sowie über die mit Be- 
rücksichtigung der bisherigen Observanz zum Streuholen zu bestimmende Zahl 
der Tage (8§ 4 lit. c) findet dagegen das ordentliche Rechtsverfahren statt.
	        
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