236 Sächsische Landesgesetze.
Das zu überholende Fuhrwerk usw. hat auf das gegebene Glockenzeichen
so viel Platz freizulassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr
vorbeifahren kann.
An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken,
in Toren sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke usw. verengt wird,
ist das Ueberholen verboten.
8 10. Wenn ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Fahrrade
scheut oder wenn sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen
oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu
fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.
Geschlossen marschierenden Truppenabteilungen, Königlichen und Prinz-
lichen Equipagen, Leichen= und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken
der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr sowie den Fuhrwerken, welche zur
Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von dem
Radfahrer überall völlig Raum zu geben. Werden Fuhrwerke oder Züge
dieser Art von Radfahrern gekreuzt, so haben letztere so lange zu halten, bis
erstere vorüber sind.
§ 11. Auf den Haltruf der Polizei= und Straßenaufsichtsbeamten ist
jeder Radfahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen.
§ 12. Es müssen bei sich führen und den Aufsichtsbeamten auf Ver-
langen vorzeigen:
a) Radfahrer, welche in Sachsen einen Wohnsitz haben, eine auf ihren
Namen lautende, von der Polizeibehörde — Polizeidirektion zu
Dresden, Stadtrat beziehentlich Polizeiamt, Bürgermeister, Gemeinde-
vorstand, Gutsvorsteher — des Wohnortes ausgestellte, für die
Dauer des Kalenderjahres giltige Radfahrkarte.
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf
Antrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.
Die Radfahrkarte ist nach dem Schema der Beilage A auf
festem Papier auszustellen. Ueber die Ausstellung der Karten
hat die Polizeibehörde ein Verzeichnis nach dem Schema der
Beilage B zu führen.
Für die Ausstellung kann eine Gebühr von fünfundzwanzig
Pfennigen, welche in die Kasse der ausstellenden Behörde zu
fließen hat, erhoben werden.