Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

236 Sächsische Landesgesetze. 
Das zu überholende Fuhrwerk usw. hat auf das gegebene Glockenzeichen 
so viel Platz freizulassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr 
vorbeifahren kann. 
An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, 
in Toren sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke usw. verengt wird, 
ist das Ueberholen verboten. 
8 10. Wenn ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Fahrrade 
scheut oder wenn sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen 
oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu 
fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
Geschlossen marschierenden Truppenabteilungen, Königlichen und Prinz- 
lichen Equipagen, Leichen= und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken 
der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr sowie den Fuhrwerken, welche zur 
Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von dem 
Radfahrer überall völlig Raum zu geben. Werden Fuhrwerke oder Züge 
dieser Art von Radfahrern gekreuzt, so haben letztere so lange zu halten, bis 
erstere vorüber sind. 
§ 11. Auf den Haltruf der Polizei= und Straßenaufsichtsbeamten ist 
jeder Radfahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen. 
§ 12. Es müssen bei sich führen und den Aufsichtsbeamten auf Ver- 
langen vorzeigen: 
a) Radfahrer, welche in Sachsen einen Wohnsitz haben, eine auf ihren 
Namen lautende, von der Polizeibehörde — Polizeidirektion zu 
Dresden, Stadtrat beziehentlich Polizeiamt, Bürgermeister, Gemeinde- 
vorstand, Gutsvorsteher — des Wohnortes ausgestellte, für die 
Dauer des Kalenderjahres giltige Radfahrkarte. 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf 
Antrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers. 
Die Radfahrkarte ist nach dem Schema der Beilage A auf 
festem Papier auszustellen. Ueber die Ausstellung der Karten 
hat die Polizeibehörde ein Verzeichnis nach dem Schema der 
Beilage B zu führen. 
Für die Ausstellung kann eine Gebühr von fünfundzwanzig 
Pfennigen, welche in die Kasse der ausstellenden Behörde zu 
fließen hat, erhoben werden.
	        
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