Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Verkehr mit Fahrrädern. 237 
b) Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb Sachsens in einem 
Staate haben, in dem Radfahrkarten gleicher oder ähnlicher Art 
vorgeschrieben sind, eine nach den dortigen Bestimmungen giltige 
Radfahrkarte. 
c) Radfahrer, welche weder in Sachsen, noch in einem unter b 
genannten Staate ihren Wohnsitz haben, einen anderweitigen 
genügenden Ausweis ihrer Person. 
Militärpersonen sowie uniformierte und mit einem Dienstabzeichen ver- 
sehene Beamte, welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer Rad- 
fahrkarte oder eines sonstigen Ausweises nicht. 
§ 13. Den Radfahrern gegenüber sind die gleichen wegepolizeilichen 
Bestimmungen zu beobachten, wie gegenüber den Fuhrwerken. 
Mutwillige Belästigungen und sonstige Ungebührlichkeiten gegenüber den 
Radfahrern sind verboten. 
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, inso- 
weit nicht allgemeine Strafvorschriften Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall bestraft. 
§ 15. Im übrigen gelten auch für Radfahrer die vorstehend nicht be- 
sonders erwähnten Bestimmungen in § 1 der Verordnung vom 9. Juli 1872, 
den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend (G. u. V. Bl. S. 347), 
soweit diese Bestimmungen anwendbar und nicht durch gegenwärtige Verordnung 
abgeändert sind. 
Nicht minder leiden bei Zuwiderhandlungen die Bestimmungen in § 3 
Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 9. Juli 1872 in Verbindung mit der 
Verordnung, die Kompetenz in Wege= und Brückenpolizeistrafsachen betreffend, 
vom 26. September 1879 (G. u. V. Bl. S. 362) und bezüglich der Befugnis 
der Polizeibehörden zu besonderen Anordnungen die §8§ 2 und 5 der Ver- 
ordnung vom 9. Juli 1872 Anwendung; insbesondere haben die Polizei- 
behörden alle für den Fahrradverkehr verbotenen Wege und Wegeteile durch 
weithin lesbare, das Verbot enthaltene Tafeln deutlich kenntlich zu machen.
	        
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