238 Sächsische Landesgesetze.
26. Verordnung,
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Wegen betreffend.
Vom 3. April 1901.
(G.V.Bl. S. 58.)
§ 1. Die gegenwärtige Verordnung findet auf alle Kraftfahrzeuge
(Kraftwagen und Kraftfahrräder) Anwendung, welche nicht auf Schienen
laufen, mit Ausnahme der Dampfwalzen, der Straßenlokomotiven zum Fort-
schaffen und zum Betriebe von Kulturgeräten, sowie ähnlicher Maschinen von
besonders großem Gewichte, für welche die zeitherigen Bestimmungen in
Geltung bleiben.
8 2. Der gewerbsmäßige Betrieb der nicht auf Schienen laufenden
Kraftfahrzeuge für den öffentlichen Verkehr von Personen und von Gütern
bedarf besonderer Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.
§ 3. Auch der nicht gewerbsmäßige Verkehr auf den böffentlichen
Wegen ist nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, für welche von einer
Polizeibehörde Deutschlands oder Oesterreich= Ungarns eine Bescheinigung
darüber ausgestellt ist, daß sie auf öffentlichen Wegen zugelassen sind.
Kraftfahrzeuge, welche der Reichspost-, einer deutschen Heeres= oder einer
sächsischen staatlichen Verwaltung gehören, bedürfen einer solchen Be-
scheinigung nicht.
§ 4. In Sachsen wird die Bescheinigung durch die am Wohnorte des
Besitzers zuständige Polizeibehörde — Amtshauptmannschaft, Polizeidirektion
zu Dresden und in den übrigen Städten mit revidierter Städteordnung
Stadtrat beziehentlich Polizeiamt — erteilt, nachdem sich diese zuvor davon
überzeugt hat, daß das Fahrzeug den Bestimmungen in §§ 7 bis 12 gegen-
wärtiger Verordnung entspricht, und bei Dampfkraftfahrzeugen außerdem, daß
den bestehenden Vorschriften für bewegliche Dampfkessel nachgegangen worden ist.
Entspricht das Fahrzeug den Anforderungen gegenwärtiger Verordnung
nicht, so ist die Bescheinigung zu versagen, anderen Falles die vorgesetzte
Kreishauptmannschaft unter Anzeige des Namens, Standes und Wohnortes
des Besitzers sowie der Art, der Fabrikfirma und Fabriknummer des Fahrzeugs
um Zuweisung einer Erkennungsnummer zu ersuchen.