Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

238 Sächsische Landesgesetze. 
26. Verordnung, 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Wegen betreffend. 
Vom 3. April 1901. 
(G.V.Bl. S. 58.) 
§ 1. Die gegenwärtige Verordnung findet auf alle Kraftfahrzeuge 
(Kraftwagen und Kraftfahrräder) Anwendung, welche nicht auf Schienen 
laufen, mit Ausnahme der Dampfwalzen, der Straßenlokomotiven zum Fort- 
schaffen und zum Betriebe von Kulturgeräten, sowie ähnlicher Maschinen von 
besonders großem Gewichte, für welche die zeitherigen Bestimmungen in 
Geltung bleiben. 
8 2. Der gewerbsmäßige Betrieb der nicht auf Schienen laufenden 
Kraftfahrzeuge für den öffentlichen Verkehr von Personen und von Gütern 
bedarf besonderer Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
§ 3. Auch der nicht gewerbsmäßige Verkehr auf den böffentlichen 
Wegen ist nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, für welche von einer 
Polizeibehörde Deutschlands oder Oesterreich= Ungarns eine Bescheinigung 
darüber ausgestellt ist, daß sie auf öffentlichen Wegen zugelassen sind. 
Kraftfahrzeuge, welche der Reichspost-, einer deutschen Heeres= oder einer 
sächsischen staatlichen Verwaltung gehören, bedürfen einer solchen Be- 
scheinigung nicht. 
§ 4. In Sachsen wird die Bescheinigung durch die am Wohnorte des 
Besitzers zuständige Polizeibehörde — Amtshauptmannschaft, Polizeidirektion 
zu Dresden und in den übrigen Städten mit revidierter Städteordnung 
Stadtrat beziehentlich Polizeiamt — erteilt, nachdem sich diese zuvor davon 
überzeugt hat, daß das Fahrzeug den Bestimmungen in §§ 7 bis 12 gegen- 
wärtiger Verordnung entspricht, und bei Dampfkraftfahrzeugen außerdem, daß 
den bestehenden Vorschriften für bewegliche Dampfkessel nachgegangen worden ist. 
Entspricht das Fahrzeug den Anforderungen gegenwärtiger Verordnung 
nicht, so ist die Bescheinigung zu versagen, anderen Falles die vorgesetzte 
Kreishauptmannschaft unter Anzeige des Namens, Standes und Wohnortes 
des Besitzers sowie der Art, der Fabrikfirma und Fabriknummer des Fahrzeugs 
um Zuweisung einer Erkennungsnummer zu ersuchen.
	        
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