Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 239 
Die Erkennungsnummer zeigt mit römischer Ziffer den Regierungsbezirk, 
und zwar: 
mit I die Kreishauptmannschaft Bautzen, 
„ IH „ 6„ Dresden, 
„III, » Leipzig, 
„ IV „ „ Chemnitz, 
„ V „ „ Zwickau, 
sowie mit arabischen Ziffern die innerhalb der einzelnen Kreishauptmannschaft 
laufenden Nummern an. 
Die Polizeibehörde hat nach Zuweisung der Erkennungsnummer dem 
Besitzer des Fahrzeuges die Bescheinigung nach dem Schema der Beilage A 
zuzustellen, über die Besichtigung der Kraftfahrzeuge ein Verzeichnis nach dem 
Muster der Beilage B, die Kreishauptmannschaft aber über die Zuweisung 
der Erkennungsnummern ein solches nach dem Muster der Beilage C zu führen. 
Für die Erteilung der Bescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 5 
bis 20 Mark zu entrichten. Hält es die Polizeibehörde nach der besonderen 
Lage des einzelnen Falles für angezeigt, zur Besichtigung des Fahrzeuges 
einen Sachverständigen hinzuzuziehen, so hat der Besitzer auch die hierdurch 
entstchenden Kosten zu tragen. 
Die Polizeibehörde ist jederzeit befugt, die Besichtigung des Fahrzeuges 
nach ihrem Ermessen erneut vorzunehmen und gegebenenfalls dessen weitere 
Benutzung zu untersagen sowie die zum Fahrzeuge gehörige Bescheinigung ein- 
zuziehen. 
§ 5. Der Führer des Fahrzeuges hat die zugehörige Bescheinigung 
während der Fahrt stets bei sich zu führen und auf Erfordern den Polizei- 
und Straßenaufsichtsbeamten vorzulegen. 
§ 6. Personen unter 18 Jahren darf die Führung von Kraftfahr- 
zeugen nicht anvertraut werden. 
Ebenso ist die Leitung von Kraftfahrzeugen allen Personen untersagt, 
welche über die Einrichtung und Behandlung solcher nicht ausreichend unter- 
richtet oder in deren Führung nicht geübt sind. 
§ 7. Die Erkennungsnummer — § 4 — ist in genügender, auf 
mindestens 15 m hin sichtbarer Größe an der Rückseite des Kraftfahrzeuges 
offen anzubringen.
	        
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