Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 239
Die Erkennungsnummer zeigt mit römischer Ziffer den Regierungsbezirk,
und zwar:
mit I die Kreishauptmannschaft Bautzen,
„ IH „ 6„ Dresden,
„III, » Leipzig,
„ IV „ „ Chemnitz,
„ V „ „ Zwickau,
sowie mit arabischen Ziffern die innerhalb der einzelnen Kreishauptmannschaft
laufenden Nummern an.
Die Polizeibehörde hat nach Zuweisung der Erkennungsnummer dem
Besitzer des Fahrzeuges die Bescheinigung nach dem Schema der Beilage A
zuzustellen, über die Besichtigung der Kraftfahrzeuge ein Verzeichnis nach dem
Muster der Beilage B, die Kreishauptmannschaft aber über die Zuweisung
der Erkennungsnummern ein solches nach dem Muster der Beilage C zu führen.
Für die Erteilung der Bescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 5
bis 20 Mark zu entrichten. Hält es die Polizeibehörde nach der besonderen
Lage des einzelnen Falles für angezeigt, zur Besichtigung des Fahrzeuges
einen Sachverständigen hinzuzuziehen, so hat der Besitzer auch die hierdurch
entstchenden Kosten zu tragen.
Die Polizeibehörde ist jederzeit befugt, die Besichtigung des Fahrzeuges
nach ihrem Ermessen erneut vorzunehmen und gegebenenfalls dessen weitere
Benutzung zu untersagen sowie die zum Fahrzeuge gehörige Bescheinigung ein-
zuziehen.
§ 5. Der Führer des Fahrzeuges hat die zugehörige Bescheinigung
während der Fahrt stets bei sich zu führen und auf Erfordern den Polizei-
und Straßenaufsichtsbeamten vorzulegen.
§ 6. Personen unter 18 Jahren darf die Führung von Kraftfahr-
zeugen nicht anvertraut werden.
Ebenso ist die Leitung von Kraftfahrzeugen allen Personen untersagt,
welche über die Einrichtung und Behandlung solcher nicht ausreichend unter-
richtet oder in deren Führung nicht geübt sind.
§ 7. Die Erkennungsnummer — § 4 — ist in genügender, auf
mindestens 15 m hin sichtbarer Größe an der Rückseite des Kraftfahrzeuges
offen anzubringen.