240 Sächsische Landesgesetze.
Außer dieser Nummer muß jedes Kraftfahrzeug mit einem Schilde ver-
ehen sein, aus welchem sich die herstellende Firma, die Fabriknummer, die
Anzahl der Pferdekräfte der Maschine und das Eigengewicht des betriebs-
fertigen Fahrzeuges ergibt.
§ 8. Jedes Kraftfahrzeug muß ferner vorn, und zwar das Kraftfahrrad
mit mindestens einer, der Krastwagen mit zwei Laternen für weißes Licht,
welche geeignet sind, die Fahrbahn auf mindestens 15 m voraus zu beleuchten
und an der Rückseite behufs Beleuchtung der Erkennungsnummer mit einer
zweiten beziehentlich dritten Laterne für weißes Licht ausgestattet sein.
§ 9. An jedem Kraftwagen muß sich außerdem ein Signalhorn befinden.
Dieses Horn darf keine übermäßige oder sonst erschreckende Schallwirkung
besitzen und sein Ton muß sich von der Tonart der bei den Staatseisenbahnen
und Feuerwehren üblichen Signalhörner derart unterscheiden, daß Ver-
wechselungen nicht eintreten können.
Kraftfahrräder dürfen kein Signalhorn führen, sondern müssen mit einer
helltönenden Warnungeglocke versehen sein.
§ 10. Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher, insbesondere leicht
lenkbar sowie mit schnell und sicher wirkenden Bremsvorrichtungen, und zwar
Kraftwagen mit zwei von einander unabhängig zu handhabenden, Kraftfahr-
räder mindestens mit einer Bremsvorrichtung ausgestattet sein.
Sie müssen ferner eine Vorrichtung besitzen, durch welche die Kraft-
erzeugung sofort unterbrochen oder die Uebertragung der Bewegung auf die
Räder sofort abgestellt werden kann.
Die Vorrichtung zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase muß an
einer möglichst wenig sichtbaren Stelle angebracht sein.
Die Fahrzeuge dürfen ferner während der Fahrt weder verkehrstörendes
Geräusch verursachen, noch üblen, belästigenden Geruch verbreiten, noch auch
in auffälliger Weise Dampf oder Rauch entwickeln.
Kraftwagen von mehr als 250 Kilogramm Gewicht müssen auch nach
rückwärts gesteuert werden können. Bei den zur Zeit des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits in Gebrauch befindlichen Kraftwagen ist jedoch eine
Vorrichtung zum Rückwärtssteuern erst dann zu fordern, wenn sie ein Gewicht
von über 600 Kilogramm aufweisen.
§ 11. Die Vorrichtungen zum Lenken, Bremsen und zur Außerbetrieb-
setzung des Fahrzeuges sowie zur Abgabe von Warnungszeichen müssen so