Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 241 
angeordnet sein, daß der Führer sie, ohne den Blick von der Fahrbahn 
abwenden zu müssen, während der Fahrt bequem bedienen kann und daß 
Verwechselungen der verschiedenen Handgriffe auch im dunkeln ausgeschlossen sind. 
Das Vorderteil von Kraftfahrzeugen muß so gebaut sein, daß der Führer 
freien Ausblick auf die Fahrstraße hat. 
8 12. Anhängewagen dürfen in der Regel nicht verwendet werden. 
Die Polizeibehörde kann sie jedoch ausnahmsweise mittelst besonderer Erlaubnis 
zulassen. Das Verbot bezieht sich nicht auf einen mit einem Kraftfahrrade 
verbundenen Anhängewagen; Kraftfahrrad mit Anhänger gilt als Kraftwagen 
im Sinne dieser Verordnung. 
8 13. Die am Kraftfahrzeuge angebrachten Laternen müssen bei Dunkel- 
heit so lange brennen, als sich dasselbe auf einem öffentlichen Wege befindet. 
§ 14. Der Besitzer ist für den ordnungsmäßigen Zustand des Fahr- 
zeuges sowie dafür verantwortlich, daß dasselbe nur von Personen geleitet wird, 
welche die volle Befähigung hierzu besitzen und nicht unter 18 Jahre alt sind. 
§ 15. Der Führer des Kraftfahrzeuges hat alles zu vermeiden, was den 
übrigen Verkehr überraschen oder belästigen, insbesondere beim Begegnen oder 
Ueberholen ein Unruhigwerden der Zug= und Reittiere oder des geführten und 
getriebenen Viehes verursachen könnte, und nötigenfalls, insbesondere auf Zu- 
ruf oder wenn ein Pferd oder anderes Tier Neigung zum Scheuen zeigt, 
sofort anzuhalten. 
Das Umlenken dicht vor oder neben bespannten Geschirren sowie in der 
Nähe von gerittenen, geführten oder getriebenen Tieren ist verboten. 
Geschlossen marschierenden Truppenabteilungen, Königlichen und Prinz- 
lichen Equipagen, Leichen= und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken 
der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr sowie den Fuhrwerken, welche zur 
Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von den 
Kraftfahrzeugen überall völlig Raum zu geben. Werden Fuhrwerke oder Züge 
dieser Art von Kraftfahrzeugen gekreuzt, so haben letztere so lange zu halten, 
bis erstere vorüber sind. 
Vor dem Ueberholen anderer Fahrzeuge usw., bei Annäherung an 
unübersichtliche Wegestellen und wo es sonst noch die Vorsicht gebietet, sind 
zuvor rechtzeitig kurze Warnungssignale zu geben. Mit dem Signalgeben ist 
sofort aufzuhören, wenn Pferde odere andere Tiere dabei scheu oder unruhig 
werden. Auch ist alles zwecklose und belästigende Signalgeben zu unterlassen. 
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