Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

242 Sächsische Landesgesetze. 
8 16. Die Fahrgeschwindigkeit darf bei Dunkelheit, innerhalb von Ort- 
schaften, auf abfallenden Wegestrecken sowie beim Begegnen und Ueberholen 
anderen Fuhrwerkes usw. nicht größer sein, als die Geschwindigkeit eines 
Pferdes in kurzem Trabe, d. i. etwa 15 Kilometer innerhalb der Stunde. 
Auf schmalen oder unübersichtlichen Wegestrecken, bei lebhaftem Straßen- 
verkehre, an Abzweigungen oder Kreuzungen von Straßen sowie bei der Aus- 
fahrt aus einem an der Straße gelegenen Grundstücke und bei der Einfahrt 
in ein solches ist die Fahrgeschwindigkeit soweit zu ermäßigen, daß das Fahr- 
zeug auf der Stelle angehalten werden kann. 
§ 17. Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind auf öffentlichen Wegen 
verboten. 
§ 18. Kraftfahrzeuge dürfen vom Führer nur verlassen werden, wenn 
sie vorher in einer Weise außer Betrieb gesetzt worden sind, daß sie weder 
von selbst in Bewegung geraten, noch von unberufener Seite in Bewegung 
gesetzt werden können. 
§ 19. Das Nachfüllen der Behälter mit Gas oder feuergefährlichen 
Flüssigkeiten ist nur an vom öffentlichen Verkehre nicht berührten, feuersicheren 
Orten gestattet. 
Bei Undichtwerden derartiger Behälter ist die Benutzung des Fahrzeuges 
sofort einzustellen. 
§ 20. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, 
insoweit nicht allgemeine Strafvorschriften Anwendung finden, mit Geldstrafe 
bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall bestraft. 
5J§ 21. Im übrigen gelten für Kraftfahrzeuge auch die vorstehend nicht 
besonders erwähnten Bestimmungen in §1 der Verordnung vom 9. Juli 1872, 
den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend (G. u. V. Bl. S. 347), sowie 
für Kraftfahrräder außerdem die Bestimmungen der Verordnung vom 2. April 
1901, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend 
(G. u. V. Bl. S. 51), soweit die Vorschriften dieser Verordnungen anwendbar und 
nicht durch gegenwärtige Verordnung abgeändert sind; doch dürfen Kraftfahr- 
räder auch auf solchen Fußbanketten nicht fahren, welche nach § 1 der Ver- 
ordnung vom 2. April 1901 für Fahrräder freigegeben sind. 
Nicht minder leiden bei Zuwiderhandlungen die Bestimmungen in § 3 
Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 9. Juli 1872 in Verbindung mit der
	        
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