Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Verkehr mit Krastfahrzeugen. — Aelteres Landesstrafrecht. 243 
Verordnung, die Kompetenz in Wege= und Brückenpolizeistrafsachen betreffend, 
vom 26. September 1879 (G. u. V. Bl. S. 362) und bezüglich der Befugnis 
der Polizeibehörden zu besonderen Anordnungen die §§ 2 und 5 der Ver- 
ordnung vom 9. Juli 1872 Anwendung. 
§ 22. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juni 1901 in Kraft. 
  
L7. Gesetz, das ältere Landesstrafrecht betreffend. 
Vom 5. Juli 1904. 
(G V. Bl. S. 305.) 
§ 1. Die noch geltenden strafrechtlichen Vorschriften der vor dem 
1. Januar 1819 erlassenen Gesetze und die Verordnung der Landesregierung, 
die Erläuterung des wegen des verbotenen Ausspielens unter dem 18. Februar 
1784 ergangenen Generalis betreffend, vom 15. Juli 1826 (Gesetzsammlung 
S. 201) werden hiermit aufgehoben. In Kraft bleibt jedoch, soweit es noch 
giltig ist, das Mandat, den Straßenbau betreffend, vom 28. April 1781 (Cod. 
Aug. 2. F. 2. T. S. 671). 
§ 2. An Stelle der Gefängnisstrafe, die in einem vor dem 1. Januar 
1871 erlassenen Gesetze angedroht ist, tritt 
1. Gefängnis im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs, soweit Gefängnis 
ohne Bezeichnung eines Höchstbetrags oder in einer sechs Wochen 
übersteigenden Dauer angedroht ist, 
2. Haft, soweit Gefängnis in einer sechs Wochen nicht übersteigenden 
Dauer angedroht ist. 
Ist in einem dieser Gesetze Gefängnis= oder Geldstrafe ohne Bezeichnung 
eines Höchstbetrages angedroht, so darf auf eine Gefängnisstrafe von längerer 
als sechsmonatiger Dauer und auf eine den Betrag von dreihundert Mark 
übersteigende Geldstrafe nicht erkannt werden. 
§ 3. Nicht beizutreibende Geldstrafen, die auf grund eines vor dem 
1. Januar 1871 erlassenen Gesetzes auferlegt werden, sind gemäß den 88 28 
29, 78 Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs in Freiheitsstrafe umzuwandeln. 
§ 4. Unter der nach dem Zollstrafgesetze vom 3. April 1838 (G.V. Bl. 
S. 337) anstatt der Geldstrafe wahlweise oder notwendig eintretenden Ge- 
fängnisstrafe ist zu verstehen 
16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.