Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

28 Preußische Landesgesetze. 
§ 6. Die Waldstreu kann zwar vorübergehend auch zu andern wirt- 
schaftlichen Zwecken (§ 1), z. B. zur Versetzung der Wände der Wohngebäude, 
zur Bedeckung der Kartoffelgruben usw. benutzt, darf aber in ihrer End- 
bestimmung nur zum Unterstreuen unter das Vieh verbraucht, auch weder 
verkauft, noch sonst an andere überlassen werden. 
§ 7. (Absatz 1 bis 5 sind durch § 96 F.F.P.G. aufgehoben.) 
(Absatz 6): Die Geldstrafen fallen dem Waldeigentümer anheim. 
§ 8. Bei Betretung des Frevlers auf einer der in den §§ 3 und 4 
bezeichneten Kontraventionen tritt Pfändung ein, und der Waldeigentümer ist 
das abgenommene Pfand nur gegen Erlegung der auf die Kontravention ge- 
setzten Strafe auszuantworten verpflichtet. 
§§ 9 bis 12 (sind durch § 96 F.F.P.G. aufgehoben). 
4. Feld- und Forstpolizeigesetz. 
Vom 1. April 1880. 
(Gesetzsammlung 1880, S. 230.) 
(Auszug.) 
§ 1. Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unter- 
liegen, soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den Bestimmungen 
des Strafgesetzbuchs. 
§ 2. Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses 
Gesetz kommen als Schärfungsgründe in Betracht: 
1. wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonn= oder Festtage oder 
in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist; 
2. wenn der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet hat, um sich un- 
kenntlich zu machen; 
3. wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld= oder Forsthüter, oder einem 
anderen zuständigen Beamten, dem Beschädigten oder dem Pfändungs- 
berechtigten seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert 
oder falsche Angaben über seinen oder seiner Gehülfen Namen 
oder Wohnort gemacht, oder auf Anrufen der vorstehend genannten 
Personen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat;
	        
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