244 Sächsische Landesgesetze.
1. Gefängnis im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs, wenn die Geld-
strafe, nach der die Gefängnisstrafe zu bemessen ist, mehr als
einhundertfünfzig Mark beträgt,
2. Haft, wenn die Geldstrafe den Betrag von einhundertfünfzig
Mark nicht übersteigt.
Auf die Bemessung und die Dauer dieser Freiheitsstrafen finden die
Vorschriften des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und des § 78 Abs. 2 des Reichs-
strafgesetzbuchs entsprechende Unwendung. Dasselbe gilt von der Umwandlung
nicht vollstreckbarer Freiheitsstrafen in Geldstrafe.
§ 5. In dem Allgemeinen Berggesetze vom 16. Juni 1868 (G. V. Bl.
S. 351) werden die Strafdrohungen des § 23 Abs. 2, des § 75 Abs. 2 und
des 8 76 Abf. 2 aufgehoben.
Es werden vielmehr bestraft
1. Zuwiderhandlungen der im § 23 Abs. 2 bezeichneten Art mit Geld-
strafe bis zu fünfzehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen,
2. Zuwiderhandlungen der im § 75 Abs. 2 und im § 76 Absf. 2
bezeichneten Art mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft
bis zu einer Woche.
26. Verordnung,
die in älteren Verordnungen angedrohten Strafen betreffend.
Vom 6. Juli 1904.
(G.V. Bl. S. 306.)
§ 1. Die vor dem 1. Januar 1819 ergangenen und in Erlassen, die
nicht als Gesetze anzusehen sind, enthaltenen strafrechtlichen Vorschriften werden
hiermit aufgehoben.
§ 2. An Stelle der Gefängnisstrafe, die in einer vor dem 1. Januar
1871 erlassenen Verordnung angedroht ist, tritt
1. Gefängnis im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs, soweit Gefängnis
ohne Bezeichnung eines Höchstbetrags oder in einer sechs Wochen
übersteigenden Dauer angedroht ist,
2. Haft, soweit Gefängnis in einer sechs Wochen nicht übersteigenden
Dauer angedroht ist.