Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Forststrafgesetz. 249 
In leichteren Fällen kann statt der Gefängnisstrafe auf eine Zusatzstrafe 
in Geld bis zu einem Betrag von einhundert Mark erkannt werden. 
Artikel 13 (aufgehoben; 8 29 des Reichsstrafgesetzbuchs anwendbar). 
Artikel 14. Die zu Begehung eines Forstdiebstahls gebrauchten oder 
bestimmten Werkzeuge können eingezogen werden, ohne Unterschied, ob diese 
Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören oder nicht. 
Die Einziehung von mitgeführten Waffen (Artikel 8 Ziffer 2) hat unter 
allen Umständen stattzufinden. 
Zugtiere und Fahrzeuge unterliegen der Einziehung nicht. 
Artikel 15. Die Bestimmungen des § 247 des Reichsstrafgesetzbuchs 
finden auch auf den Forstdiebstahl Anwendung. 
Forstbeschädigung. 
Artikel 16. Wer vorsätzlich und rechtswidrig in fremdem Walde Erzeug- 
nisse desselben beschädigt oder zerstört, wird, wenn der Betrag des dadurch ver- 
ursachten oder beabsichtigten Schadens die Summe von zehn Mark nicht 
übersteigt, mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
bestraft. 
Die zu Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Werkzeuge können 
eingezogen werden. 
Unbefugtes Weiden. 
Artikel 17. Wer in fremdem Walde unbefugt Vieh weidet, wird mit 
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft, und darf 
die Strafe, wenn in natürlichen oder künstlichen Verjüngungen und Kulturen 
geweidet worden ist (Artikel 8 Ziffer 12), bei Pferden, Rindvieh und Ziegen 
innerhalb dieser Strafrahme nicht unter einer Mark für das Stück, bei Schafen 
nicht unter zwanzig Pfennig für das Stück betragen. 
Artikel 18. Gemeinden und Privatpersonen haben für die Weideüber- 
tretungen der von ihnen aufgestellten Hirten sowohl bezüglich der verwirkten 
Geldstrafen als auch der Entschädigung und Kosten zu haften.
	        
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