Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

252 Württembergische Landesgesetze. 
wurde, so ist derselbe innerhalb einer von dem Forstamte zu bestimmenden Frist 
wieder zu Wald anzulegen. 
Wird die Wiederbestockung innerhalb der gegebenen Frist gar nicht oder 
nicht in einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise ausgeführt, so 
ist dem Waldbesitzer neben der im ersteren Fall ihn treffenden Strafe (Artikel 20 
Ziffer 3) von dem Forstamt die Wiederaufforstung in bestimmter Weise vor- 
zuschreiben. 
Kommt der Waldbesitzer einer derartigen Auflage nicht nach, so hat das 
Forstamt die entsprechende Wiederbestockung anzuordnen und auf Kosten des 
Waldbesitzers vollziehen zu lassen. 
Artikel 11. Wenn wegen ordnungswidriger Bewirtschaftung oder Benützung 
eines Waldes, insbesondere auch durch übermäßige Streunutzung, der Fortbestand 
eines solchen gefährdet ist, so hat das Forstamt unter schriftlicher Belehrung 
und Verwarnung des Waldbesitzers die auf Beseitigung jener Gefahr gerichteten 
Anordnungen zu treffen. 
Beachtet der Waldbesitzer die ihm erteilten Weisungen trotz gegen ihn 
erkannter Strafe (Artikel 20 Ziffer 4) nicht, so kann das Forstamt zeitliche 
Beschränkung desselben in der freien Bewirtschaftung und Benützung des ge- 
fährdeten Waldes verfügen, vornehmlich auch durch Erteilung von Vorschriften 
hinsichtlich der Verbesserung des Holzbestandes auf natürlichem oder künst- 
lichem Wege. 
Die Forstpolizeibehörden haben sich, namentlich wo keine fachmännische 
Bewirtschaftung der Waldungen gesichert ist, in fortlaufender genauer Kenntnis 
von dem Stande der Privatwaldungen (Artikel 2 Abs. 2) zu halten und sind 
für rechtzeitiges Einschreiten im Falle des Abs. 1 verantwortlich. 
Artikel 12. Wenn einem Walde durch Naturereignisse oder schädliche 
Tiere Gefahr droht, insbesondere wenn sich Spuren schädlicher Insekten zeigen, 
so hat der Waldbesitzer unverzüglich nach erlangter Kenntnis von solcher 
Gefahr dem Forstamt, in dessen Dienstbezirk der bedrohte Wald liegt, Anzeige 
zu machen (Artikel 20 Ziffer 5). 
Das Forstamt hat auf diese oder sonst ihm zukommende Anzeige, wenn 
Gefahr auf dem Verzug haftet, sofort die zur Abwendung oder Verminderung 
der Gefahr dienenden Anordnungen zu treffen, welche die Waldbesitzer auf 
ihre Kosten auszuführen haben. Treffen die Anordnungen verschiedene Wald- 
besitzer, so haben diese die Kosten nach Verhältnis des Flöchengehalts der zu
	        
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