Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Forstpolizeigesetz. 253 
schützenden Waldbestände gemeinschaftlich zu tragen. In Streitfällen hat das 
Forstamt die Kostenanteile der einzelnen zu ermitteln und festzustellen. 
Gegen die Anordnungen des Forstamts steht den beteiligten Wald- 
besitzern die Beschwerde an die höhere Forstbehörde zu. Die Beschwerde hat 
keine aufschiebende Wirkung. 
Haftet keine Gefahr auf dem Verzug, so sind die erforderlichen Anord- 
nungen von der Forstdirektion, an welche die Anzeige von dem Forstamt, falls 
eine Anordnung notwendig erscheint, vorzulegen ist, oder im Namen der 
Forstdirektion von einem beauftragten Mitgliede dieser Behörde zu treffen. 
Kommt ein Waldbesitzer der Anordnung nicht ungesäumt nach, so kann 
die Forstpolizeibehörde deren Ausführung neben der etwa anzusetzenden Strafe 
(Artikel 20 Ziffer 5) auf Kosten der Säumigen bewirken. 
Artikel 17. Wo das gegenwärtige Gesetz auf forstpolizeiliche Verord- 
nungen, Vorschriften oder Anordnungen bezug nimmt oder solche voraussetzt, 
können dieselben durch königl. Verordnung oder Ministerialverfügung, sowie 
für den Geltungsbereich eines Forstamtsbezirks durch das Forstamt erlassen 
werden. 
Es finden auf die Erlassung forstpolizeilicher Verordnungen, Vorschriften 
und Anordnungen die Bestimmungen der Artikel 53, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 
und 2 und Artikel 56 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 (R.Bl. S. 391), 
betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Reich, entsprechende Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den einzelnen forstpolizeilich zu bestrafenden Ver- 
fehlungen. 
Artikel 18. Wer ein Waldgrundstück ausstockt, ohne hierzu Genehmigung 
der zuständigen Behörde (Artikel 5 Abs. 2) erlangt zu haben, wird mit fünf 
Mark per Ar der von der Handlung betroffenen Fläche bestraft, wobei Bruch- 
teile von Aren gleich einem Ar zu rechnen sind. 
Die Strafe hat in jedem Fall wenigstens fünfzig Mark zu betragen. 
Statt oder neben der Geldstrafe kann auf Haft erkannt werden. 
Artikel 19. Wer in Waldungen, auf welche die Bestimmungen des 
Artikel 9 Anwendung finden, einen Holzschlag vornimmt, ohne die dazu er- 
forderliche Erlaubnis erhalten zu haben, wird bei einem Werte des geschlagenen
	        
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