Waldstreuberechtigung. — Feld- und Forstpolizeigesetz. 29
4. wenn der Täter die Aushändigung der zu der Zuwiderhandlung
bestimmten Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen verweigert hat;
5. wenn die Zuwiderhandlung von drei oder mehr Personen in ge-
meinschaftlicher Ausführung begangen ist;
6. wenn die Zuwiderhandlung im Rückfalle begangen ist.
§ 3. Im Rückfalle (8 2 Nr. 6) befindet sich, wer, nachdem er auf grund
dieses Gesetzes wegen einer in demselben mit Strafe bedrohten Handlung im
Königreiche Preußen vom Gerichte oder durch polizeiliche Strafverfügung rechts-
kräftig verurteilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre dieselbe oder
eine gleichartige strafbare Handlung, sei es mit oder ohne erschwerende Um-
stände, begeht.
Als gleichartig gelten:
1. die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph mehrere
strafbare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphennummer
vorgesehenen Handlungen;
2. die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Teilnahme
(Mittäterschaft, Anstiftung, Beihülfe), die Begünstigung und die
Hehlerei in Beziehung auf eine Entwendung.
§ 4. Die im § 57 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs bei der Verurteilung von
Personen, welche zur Zeit der Begehung der Tat das zwölfte, aber nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermäßigung findet bei
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 5. Für die Geldstrafe, den Wertersatz (§ 68) und die Kosten, zu
denen Personen verurteilt werden, welche unter der Gewalt, der Aussicht oder
im Dienste eines anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist
letzterer im Falle des Unvermögens der Verurteilten für haftbar zu erklären
und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf grund
dieses Gesetzes oder des § 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs verurteilt wird.
Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder daß
er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird
derjenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung haftet, zur
Zahlung der Geldstrafe, des Wertsersatzes und der Kosten als unmittelbar
haftbar verurteilt. Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar das zwölfte, aber
noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der