Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

256 Württembergische Landesgesetze. 
Artikel 25. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 9 
des Reichs-Strafgesetzbuchs, unbefugt in fremdem Walde 
1. außerhalb der gebahnten Wege oder derjenigen Wege, zu deren 
Benützung er berechtigt ist, fährt, reitet, Vieb treibt oder Holz 
schleift, oder 
auf Wegen, Plätzen und in Beständen, welche mit Ein- 
friedigung versehen sind, oder deren Betretung durch Warnungszeichen 
oder durch ein öffentlich bekanntgemachtes Verbot des Waldeigen- 
tümers untersagt ist, geht, reitet, fährt, Vieh treibt oder Holz schleift; 
2. ohne erlaubten Zweck Forstkulturen betritt oder solche Schläge, 
in welchen die Holzhauer mit dem Fällen oder Aufarbeiten von 
Holz beschäftigt sind, oder in welchen das Sammeln des Abraums 
noch nicht vollzogen ist; 
3. ohne erlaubten Zweck außerhalb der öffentlichen Wege oder solcher 
Wege, zu deren Betretung er berechtigt ist, sich herumtreibt, oder 
Werkzeuge oder Geräte, welche zum Fällen, Sammeln oder Weg- 
schaffen von Holz oder anderen Walderzeugnissen gebraucht zu 
werden pflegen, mit sich führt. 
Es können in diesem Falle die Werkzeuge oder Geräte, ohne 
Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht, eingezogen 
werden. 
Artikel 26. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich und unbefugt in einem Walde die zur Verhütung 
von Unglücksfällen angebrachten Schutzmittel, Sperrungs= und 
Warnungszeichen entfernt oder unwirksam macht. Wer die be- 
zeichneten Gegenstände unabsichtlich beschädigt oder für ihren Zweck 
unbrauchbar macht und nicht sofort für angemessene Wiederherstellung 
Sorge trägt, wird an Geld bis zu zwanzig Mark bestraft; 
2. wer unbefugt, aber ohne die in § 274 Ziffer 2 des Reichsstraf- 
gesetzbuchs bemerkte Absicht, im Walde Marksteine, Grenzsteine, 
Vermessungszeichen von ihrer Stelle entfernt, vernichtet oder un- 
kenntlich macht. Wenn die Entfernung usw. nicht absichtlich geschah, 
so tritt Geldstrafe bis zu zwanzig Mark ein; sorgt jedoch der Be- 
schädigende sofort für Wiederherstellung, so bleibt er straffrei.
	        
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