258 Württembergische Landesgesetze.
fehlt, welche von den zuständigen Behörden erlassen und öffentlich bekannt
gemacht sind. (Artikel 17.)
Artikel 30. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht im Walde betreten wird;
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt,
fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3. abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Reichsstrafgesetz-
buchs im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien
ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer anzündet oder im
Fall der Erlaubnis dasselbe gehörig zu beaufsichtigen oder aus-
zulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm
vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt;
4. wer der Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohne ge-
nügende Entschuldigung nicht nachkommt oder bei einem Wald-
brande der Aufforderung der zuständigen Beamten zur Hilfe-
leistung nicht entspricht, obschon er der Aufforderung ohne erheblichen
eigenen Nachteil Folge leisten konnte.
Artikel 31. Mit Geldstrase bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben
1. ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Kohlenplätze, Meiler oder
dergleichen Feuerstellen errichtet, oder den in Beziehung auf die
Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen gegebenen Vorschriften
der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt;
2. brennende Kohlenmeiler ohne Aufsicht läßt;
3. aus Meilern Kohlen auszieht oder abführen läßt, ohne dieselben
gelöscht zu haben.
Artikel 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
mit Haft wird bestraft, wer Waldflächen oder Felder, welche an Waldungen
angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hierauf
bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Krafrechtliche Sestimmungen und Strafverfahren.
Artikel 33. Die einleitenden Bestimmungen, sowie die Bestimmungen
des ersten Teils des Reichsstrafgesetzbuchs finden, soweit das gegenwärtige