Forstpolizeigesetz. — Regelung der Jagd. 259
Gesetz keine abändernde Bestimmung enthält, auch auf die in diesem Gesetze
mit Strafe bedrohten Handlungen entsprechende Anwendung, ebenso die Artikel
3 bis 5 des Forststrafgesetzes vom 2. September 1879 (R.Bl. S. 277).
Vierter Abschnitt.
Anwendung des Gesetzes und Schlußbestimmungen.
Artikel 35. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes erstrecken
sich auf alle Waldungen (Artikel 1) des Landes; sie finden, Artikel 2 aus-
genommen, auch auf die im Eigentum des Staats und im Eigentum der Ge-
meinden, Stiftungen und sonstigen öffentlichen Körperschaften befindlichen
Waldungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, soweit Körper-
schaftswaldungen in Frage stehen, für die im ersten Abschnitt dieses Gesetzes
bezeichneten Aufgaben der höheren Forstpolizeibehörden an die Stelle der Forst-
direktion die in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 1875 (R. Bl.
S. 511) in der Fassung vom 19. Februar 1902 (R.Bl. S. 45) gebildete
Körperschaftsforstdirektion und an die Stelle des Finanzministeriums das
Ministerium des Innern tritt.
Im übrigen bleiben hinsichtlich der Bewirtschaftung und Beaufsichtigung
der Körperschaftswaldungen die besonderen Bestimmungen des Gesetzes vom
16. August 1875 in der Fassung vom 19. Februar 1902 in Kraft.
Artikel 36. Unberührt durch das gegenwärtige Gesetz bleiben die Be-
stimmungen der Waldfeuerlöschordnung vom 4. Juli 1900 (R. Bl. S. 535).
3. Gesetz, betreffend die Regelung der Jagd.
Vom 27. Oktober 1855.
(R. Bl. S. 223).
Mit den Aenderungen und Ergänzungen durch Artikel 201 und 206 des Ausführungs-
gesetzes zum B.G. B. vom 28. Juli 1899 (R.Bl. S. 423) und Artikel 13 des allgemeinen
Sportelgesetzes vom 28. Dezember 1899 (R. Bl. 1342), sowie durch §§ 292 bis 295,
367 und 368 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 26. Januar 1876 (R. G. Bl.
S. 40) und Artikel 39 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (R. Bl. S. 391), nebst
Artikel II 39 der Polizeistraf Novelle vom 4. Juli 1898 (R. Bl. S. 149).
Artikel 1. In dem Grundeigentum liegt die Berechtigung zur Jagd auf
eigenem Grund und Boden. Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden
bleibt aufgehoben und darf als Grundgerechtigkeit in Zukunft nicht mehr bestellt
werden.
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