Regelung der Jagd. 261
[Hält ein Gemeindejagddistrikt nicht wenigstens 500 Morgen, so liegt der
Gemeinde ob, mit den benachbarten Gemeinden sich zur Bildung eines
größeren, mindestens 500 Morgen haltenden Gemeindejagddistrikts zu ver-
einigen. In diesem Falle wird, soweit nicht ein anderes Uebereinkommen ge-
troffen wird, der Pachtschilling des gemeinschaftlichen Jagddistrikts nach dem
Flächengehalt, welchen die einzelne Gemeinde zu demselben gestellt hat, verteilt.]
Artikel 5. Die Verpachtung der Gemeindejagd geschieht für Rechnung der
beteiligten Grundbesitzer nach vorausgegangener Bekanntmachung im Amtsblatte
auf dem Wege des öffentlichen Aufstreichs und zwar mindestens auf drei Jahre.
Von jener Regel kann nur aus besonderen Gründen abgewichen werden.
Artikel 6. Für einen Gemeindejagddistrikt ist nur ein Pächter und ein
Teilhaber zulässig, die übrigens die Jagd auch durch einen von ihnen be-
zeichneten Stellvertreter ausüben lassen können; dem Pächter und Teilhaber
beziehungsweise ihrem Stellvertreter ist erlaubt, andere Personen mit auf die
Jagd zu nehmen.
Uebertragung des Gemeindejagdpachts an einen Dritten (Afterpacht) kann
nur mit Einwilligung der Gemeinde stattfinden.
Artikel 7. Niemand, mag er die Jagd als Eigentümer, Pächter, Teil-
haber, Stellvertreter, Verwalter, Jäger oder Jagdgast ausüben, darf ohne
eine für seine Person je auf die Dauer eines Etatsjahrs ausgestellte, übrigens
für das ganze Land giltige Jagdkarte jagen.
Für die Ausstellung der Jagdkarte, deren Giltigkeitsdauer nicht über
ein Etatsjahr hinaus erstreckt werden darf, ist eine nach den Sätzen des
allgemeinen Sporteltarifs zu bemessende Sportel zu bezahlen.
Das Erlegen von Raubtieren in Wohnungen und mit denselben zu-
sammenhängenden geschlossenen Räumen (Artikel 2 Ziffer 3) zu Abwendung
von Schaden kann unter Beachtung der bestehenden sicherheitspolizeilichen Vor-
schriften durch den Eigentümer ohne Lösung einer Jagdkarte geschehen.
Das erlegte Tier unterliegt dem Aneignungsrecht des Erlegers.
Artikel 8. Die Ausstellung von Jagdkarten muß verweigert werden:
1. allen, welchen der Besitz und das Tragen von Schießwaffen nach
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1853 untersagt ist;
2. Geisteskranken und unter Kuratel gestellten Verschwendern;
3. allen, welche in den letzten drei Jahren Unterstützung aus öffent-
lichen Kassen erhalten haben.