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Württembergische Vandesgesetze.
Hierzu: Gesetz vom 1. Juni 1853, Artikel 3.
„Der Besitz und das Tragen von Schießwaffen ist untersagt:
1. allen denjenigen Personen, welche der bürgerlichen Ehrenrechte
für immer oder für eine gewisse Zeit verlustig sind;
2. den wegen Wilderei, Landstreicherei, Bettelus, Asotie oder wegen
wiederholten Jagdfrevels gerichtlich oder polizeilich bestraften,
sowie solchen Personen, welche bei Verübung einer Kontrebande
oder Zolldefraudation Waffen (oder andere gefährliche Werkzeuge)
zum Widerstand gegen die Zollbediensteten mit sich geführt haben
und deshalb nach Artikel 15 des Zollstrafgesetzes vom
15. Mai 1888 gestraft worden sind, — während der ersten
sechs Jahre nach ergangenem Straferkenntnisse;
3. denjenigen, welche unter polizeilicher Aufsicht stehen;
4. solchen Personen, welche Feuerwaffen zu Verbrechen oder Ver-
gehen mißbraucht haben und aus diesem Grunde durch gerichtliches
Erkenntnis des Rechts, Waffen zu besitzen oder zu tragen, für
eine gewisse Zeit verlustig erklärt worden siud.
Artikel 9. Die Ausstellung von Jagdkarten kann verweigert werden:
1. Minderjährigen, Personen von unselbständiger Stellung und solchen,
von denen ein unvorsichtiger oder gefahrbringender Gebrauch von
Schießgewehren zu besorgen ist;
jeddem, der wegen boshafter oder mutwilliger Beschädigung von
Bäumen, Früchten auf dem Halm oder Pflanzungen, oder Jagd-
oder Holzfrevels bestraft worden ist;
jedem, dessen Prädikat in der Weise mangelhaft ist, daß mit Grund
angenommen werden kann, derselbe mache von seinem Vermögen
oder Erwerbszweig nicht den seinen oder seiner Familie Unterhalt
sichernden Gebrauch, oder es fehle ihm an dem hierzu nötigen Ver-
trauen im Verkehr mit andern, wozu namentlich gehört, wer offen-
kundig als schlechter Haushälter zu betrachten ist, oder wegen
Bettelns, Vagierens, Asotie, eines mit entehrender Strafe bedrohten
Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Betrugs
in der Absicht, sich einen Vorteil zu verschaffen, oder Beihilfe zu
solchen Verbrechen in gerichtlicher oder polizeilicher Untersuchung
steht, oder wegen eines der letztgenannten Vergehen polizeilich
bestraft worden, oder mit Zahlung der öffentlichen Abgaben nach
erfolgter Mahnung über ein Jahr im Rückstand geblieben ist.