Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Württembergische Vandesgesetze. 
Hierzu: Gesetz vom 1. Juni 1853, Artikel 3. 
„Der Besitz und das Tragen von Schießwaffen ist untersagt: 
1. allen denjenigen Personen, welche der bürgerlichen Ehrenrechte 
für immer oder für eine gewisse Zeit verlustig sind; 
2. den wegen Wilderei, Landstreicherei, Bettelus, Asotie oder wegen 
wiederholten Jagdfrevels gerichtlich oder polizeilich bestraften, 
sowie solchen Personen, welche bei Verübung einer Kontrebande 
oder Zolldefraudation Waffen (oder andere gefährliche Werkzeuge) 
zum Widerstand gegen die Zollbediensteten mit sich geführt haben 
und deshalb nach Artikel 15 des Zollstrafgesetzes vom 
15. Mai 1888 gestraft worden sind, — während der ersten 
sechs Jahre nach ergangenem Straferkenntnisse; 
3. denjenigen, welche unter polizeilicher Aufsicht stehen; 
4. solchen Personen, welche Feuerwaffen zu Verbrechen oder Ver- 
gehen mißbraucht haben und aus diesem Grunde durch gerichtliches 
Erkenntnis des Rechts, Waffen zu besitzen oder zu tragen, für 
eine gewisse Zeit verlustig erklärt worden siud. 
Artikel 9. Die Ausstellung von Jagdkarten kann verweigert werden: 
1. Minderjährigen, Personen von unselbständiger Stellung und solchen, 
von denen ein unvorsichtiger oder gefahrbringender Gebrauch von 
Schießgewehren zu besorgen ist; 
jeddem, der wegen boshafter oder mutwilliger Beschädigung von 
Bäumen, Früchten auf dem Halm oder Pflanzungen, oder Jagd- 
oder Holzfrevels bestraft worden ist; 
jedem, dessen Prädikat in der Weise mangelhaft ist, daß mit Grund 
angenommen werden kann, derselbe mache von seinem Vermögen 
oder Erwerbszweig nicht den seinen oder seiner Familie Unterhalt 
sichernden Gebrauch, oder es fehle ihm an dem hierzu nötigen Ver- 
trauen im Verkehr mit andern, wozu namentlich gehört, wer offen- 
kundig als schlechter Haushälter zu betrachten ist, oder wegen 
Bettelns, Vagierens, Asotie, eines mit entehrender Strafe bedrohten 
Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Betrugs 
in der Absicht, sich einen Vorteil zu verschaffen, oder Beihilfe zu 
solchen Verbrechen in gerichtlicher oder polizeilicher Untersuchung 
steht, oder wegen eines der letztgenannten Vergehen polizeilich 
bestraft worden, oder mit Zahlung der öffentlichen Abgaben nach 
erfolgter Mahnung über ein Jahr im Rückstand geblieben ist.
	        
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