30 Preußische Landesgesetze.
zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Tat erforderlichen Einsicht freizusprechen
ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustandes straffrei bleibt.
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar
Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
§ 6. Entwendungen, Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf
solche, sowie rechtswidrig und vorsätzlich begangene Beschädigungen (§ 303 des
Strafgesetzbuchs) und Begünstigung in Beziehung auf solche unterliegen den
Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn der Wert des Entwendeten
oder der angerichtete Schaden zehn Mark nicht übersteigt.
§ 7. Die Beihülfe zu einer nach diesem Gesetze strafbaren Entwendung
oder vorsätzlichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der Zuwider-
handlung bestraft.
§ 8. Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung und Hehlerei in
Beziehung auf eine Entwendung, sowie die Begünstigung in Beziehung auf
eine nach diesem Gesetze strafbare vorsätzliche Beschödigung werden mit der
vollen Strafe der Entwendung beziehungsweise vorsätzlichen Beschädigung
bestraft.
Die Bestimmungen des § 257 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs finden
Anwendung.
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des Straf-
gesetzbuchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugnis sich befindet,
auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein.
§ 10. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 9 des
Strafgesetzbuchs, unbefugt über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Vieh treibt,
Holz schleift, den Pflug wendet oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet
oder in Angriff genommen ist, geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Be-
schaffenheit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen
Gebrauch bestimmten Weges oder durch ein anderes auf dem Wege befindliches
Hindernis zu der Uebertretung genötigt worden ist.