264 Württembergische Landesgesetze.
Eine Beschwerde gegen die Verfügung des Oberamts ist ohne aufschiebende
Wirkung.
Artikel 16. Jagdfolge findet nicht statt. Das Wild, welches in einem
anderen Jagdbezirk angeschossen wurde, unterliegt dem Aneignungsrecht des-
jenigen, in dessen Bezirk es tot niederfällt oder gefunden wird.
Artikel 17. Neben der Verpflichtung zum Ersatz des angerichteten
Schadens unterliegt, außer den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen, einer
Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark:
1. wer die Jagd ausübt, ohne eine Jagdkarte gelöst zu haben;
2. wer mit einer auf fremden Namen ausgestellten oder bereits ab-
gelaufenen Jagdkarte jagt.
In diesen beiden Fällen darf die Strafe nicht unter achtzehn
Mark betragen.
3. wer seine Jagdkarte bei der Ausübung der Jagd nicht mit sich führt;
4. wer die Vorzeigung der Jagdkarte und bei sich ergebenden Anständen
deren Abgabe an die mit der Handhabung dieser Vorschriften
beauftragten öffentlichen Diener verweigert;
5. wer einen Jagdgast, welcher eine Jagdkarte nicht gelöst hat, mit
auf die Jagd nimmt;
6. wer als Jagdgast ohne Begleitung des zur Ausübung der Jagd
Berechtigten oder seines Vertreters (Art. 2 und 6) jagt;
7. wer gegen die Artikel 12, 13, 14 und 16 sich verfehlt;
8. wer in einem fremden Jagdbezirke totes Wild, Hirschstangen und
dergleichen sich zueignet;
9. (aufgehoben.)
Artikel 18. (Aufgehoben.)
Artikel 19. Hinsichtlich der Widersetzung von Wilderern oder Jagd-
frevlern, sowie hinsichtlich des Rechts der mit dem Jagdschutz beauftragten
Personen gegen jene von ihren Waffen Gebrauch zu machen, kommen die
allgemeinen Grundsätze über Widersetzung und Notwehr (Artikel 102 — 105,
171—174 des Strafgesetzbuchs) zur Anwendung.
An die Stelle der Artikel 102—105 und 171—174 des Württem-
bergischen Landes-Straf-Ges.-Buchs sind die §§ 52 und 53 und 117—119
des Reichsstrafgesetzbuchs getreten, welche die hier in Betracht kommenden Be-
stimmungen über Abwehr von Gefahr und über Notwehr, sowie hinsichtlich
des Widerstands gegen die Staatsgewalt enthalten.