Handhabung der Jagdpolizei. — Einhaltung der Hegezeit des Wildes. 269
6. Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten,
Abteilung für die Verkehrsaustalten, des Junern und der Finanzen,
betreffend Vorschristen zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen
über die Hegezeit des Wildes.
Vom 20. März 1891.
(R. Bl. S. 55.)
Strafbestimmung: Artikel 39 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871.
Vergl. S. 302.
§ 1. Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach § 1 der
königl. Verordnung vom 30. Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen, befördert
oder versendet, in Orte einführt, feilbietet oder verkauft, hat folgende Vor-
schriften zu beobachten:
a) allen Sendungen von Rot-, Dam= oder Rehwild ist sowohl bei
Beförderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt
werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in einzelnen
Teilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder
Verkäufers, den Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes
enthaltender Schein beizugeben;
b) bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in § 1 der
königl. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter A und B genannten
Arten angehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders
die Angabe von Art und Stückzahl des Wildes auf dem auch hier
beizugebenden Schein;
c) das Rot-, Dam= und Rehwild ist beim Aufbrechen so zu behandeln,
daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden
kann, wenn das Geweih oder Gehörn abgenommen worden ist.
Wer solches Wild ohne Geweih, beziehungsweise ohne Gehörn
zum Verkaufe oder zur Versendung bringt, ist verpflichtet, dafür
zu sorgen, daß das Geschlecht erkennbar blcibt.
8§ 2. Jür die Beförderung von Wild mit der Eisenbahn wird ins-
besondere noch folgendes bestimmt:
a) bei Aufgabe als Eil= oder Frachtstückgut sind die in § 1 a und b
verlangten Angaben, soweit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief
enthalten sind, in letzterem in Spalte „Erklärung wegen der
etwaigen zoll= und steueramtlichen Behandlung“ beizusetzen;